(1) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung der Landwirtschaftskammer enthält die Geschäftsordnung, welche die Vollversammlung im Rahmen dieses Gesetzes mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschließt. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung der Landesregierung.
(2) Die Geschäftssprache der Landwirtschaftskammer ist die deutsche Sprache.
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