§ 29 K-LWKG

K-LWKG - Kärntner Landwirtschaftskammergesetz 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.12.2024

Der Kostenaufwand der Landwirtschaftskammer gliedert sich in den Aufwand

  1. a)Litera afür die landwirtschaftliche Berufsvertretung,
  2. b)Litera bzur Erfüllung der Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich.
In Kraft seit 16.12.2023 bis 31.12.9999
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