(1) Für die Dauer einer Verhinderung oder im Falle des vorzeitigen Ausscheidens des Präsidenten tritt an seine Stelle der Erste Vizepräsident und, wenn auch dieser verhindert oder vorzeitig ausgeschieden ist, der Zweite Vizepräsident.
(2) Für die Dauer der gleichzeitigen Verhinderung oder im Falle des gleichzeitigen Ausscheidens des Präsidenten und der zwei Vizepräsidenten tritt an ihre Stelle das an Jahren älteste Mitglied des Vorstandes; ist auch dieses verhindert, so tritt an seine Stelle das jeweils nächstälteste Mitglied des Vorstandes.
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