§ 11 K-LWKG Rechte und Pflichten der Mitglieder der Vollversammlung

K-LWKG - Kärntner Landwirtschaftskammergesetz 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Mitglieder der Vollversammlung führen die Bezeichnung “Kammerrat”. Sie sind verpflichtet, den Sitzungen beizuwohnen, Wahlen in die Fachachschüsse anzunehmen und die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen.

(2) Die Tätigkeit der Mitglieder ist ehrenamtlich. Sie haben Anspruch auf Vergütung der ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit erwachsenen Barauslagen. Art und Ausmaß dieser Vergütung regelt die Geschäftsordnung.

In Kraft seit 05.12.1991 bis 31.12.9999
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