Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.12.2024
Die Mitglieder des Vorstandes haben unmittelbar nach ihrer Wahl vor der Vollversammlung in die Hand des Landeshauptmannes zu geloben, die ihnen obliegenden Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen.
In Kraft seit 05.12.1991 bis 31.12.9999
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