§ 19 K-LWKG Angelobung

K-LWKG - Kärntner Landwirtschaftskammergesetz 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.12.2024

Die Mitglieder des Vorstandes haben unmittelbar nach ihrer Wahl vor der Vollversammlung in die Hand des Landeshauptmannes zu geloben, die ihnen obliegenden Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen.

In Kraft seit 05.12.1991 bis 31.12.9999
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