(1) Die Vollversammlung hat zur Vorberatung bestimmter Angelegenheiten Fachausschüsse, ihren Wirkungsbereich und die Zahl ihrer Mitglieder festzusetzen. Ein Fachausschuß muß mindestens acht Mitglieder haben. Die Festsetzung der Zahl der Fachausschüsse bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(2) Die Mitglieder der Fachausschüsse sind von der Vollversammlung aus ihrer Mitte nach dem Verhältniswahlrecht zu wählen. Der Verhältniswahl sind die bei der Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer auf die in der Vollversammlung vertretenen wahlwerbenden Parteien entfallenen Stimmen zugrunde zu legen (d´Hondt´sches Verfahren). Bei gleichen Ansprüchen entscheidet das Los.
(3) Den Fachausschüssen können in der Geschäftsordnung (§ 16 Abs. 1) bestimmte, der Vollversammlung gesetzlich nicht vorbehaltene Angelegenheiten zur endgültigen Beschlußfassung übertragen werden.
(4) Zu den Sitzungen der Fachausschüsse können vom Präsidenten Sachverständige mit beratender Stimme beigezogen werden.
(5) Den Vorsitz in der Sitzung des Fachausschusses führt ein aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit gewählter Obmann.
(6) Für die Einberufung und Beschlußfassung der Fachausschüsse gelten die Bestimmungen der §§ 14 Abs. 1, erster Satz und 15 Abs. 1 sinngemäß.
(7) Die Durchführung der Beschlüsse der Fachausschüsse obliegt dem Präsidenten.
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