(1) Die Vollversammlung kann vor Ablauf des Wahlabschnittes ihre Auflösung beschließen. Für diesen Beschluß ist die Anwesenheit von mindestens drei Vierteln der Mitglieder der Vollversammlung und die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Auflösungsbeschluß ist unverzüglich der Landesregierung mitzuteilen.
(2) Die Vollversammlung kann von der Landesregierung aufgelöst werden, wenn sie die ihr nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben nicht erfüllt; sie muß aufgelöst werden, wenn die Hälfte sämtlicher Kammersitze durch Ausscheiden oder Tod freigeworden ist und durch Ersatzmänner nicht mehr besetzt werden kann.
(3) Die Landesregierung hat innerhalb von vier Wochen nach der Auflösung die Neuwahl auszuschreiben.
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