§ 31 K-LWKG

K-LWKG - Kärntner Landwirtschaftskammergesetz 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.12.2024

Soweit das Recht der Einhebung von Kostenbeiträgen nach § 30 lit. c für die Tätigkeit der Landwirtschaftskammer nicht schon durch gesetzliche Vorschriften geregelt ist, kann der Vorstand für bestimmte Tätigkeiten oder Verrichtungen unter Bedachtnahme auf den der Landwirtschaftskammer hiedurch erwachsenden Aufwand und auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betroffenen die Einhebung von Kostenbeiträgen beschließen. Der Beschluß bedarf der Genehmigung der Landesregierung.Soweit das Recht der Einhebung von Kostenbeiträgen nach Paragraph 30, Litera c, für die Tätigkeit der Landwirtschaftskammer nicht schon durch gesetzliche Vorschriften geregelt ist, kann der Vorstand für bestimmte Tätigkeiten oder Verrichtungen unter Bedachtnahme auf den der Landwirtschaftskammer hiedurch erwachsenden Aufwand und auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betroffenen die Einhebung von Kostenbeiträgen beschließen. Der Beschluß bedarf der Genehmigung der Landesregierung.

In Kraft seit 16.12.2023 bis 31.12.9999
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