§ 71 K-LTGO Anwesenheit

Geschäftsordnung des Kärntner Landtages - K-LTGO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2018 bis 31.12.9999

Zu einer Wahl ist unbeschadet der Bestimmungen des Art. 49 Abs. 1 K-LVG die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtages erforderlich. Die Bestimmungen des § 15 Abs. 4 § 65 Abs. 6 und 5 § 68a Abs. 6 gelten sinngemäß.

Stand vor dem 31.03.2018

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.03.2018

Zu einer Wahl ist unbeschadet der Bestimmungen des Art. 49 Abs. 1 K-LVG die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtages erforderlich. Die Bestimmungen des § 15 Abs. 4 § 65 Abs. 6 und 5 § 68a Abs. 6 gelten sinngemäß.

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