§ 17 K-LKABG Vorsitz

Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetz - K-LKABG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.9999

(1) Die MitgliederLandesregierung hat auf Vorschlag der Expertenkommission haben aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter zu wählen. Denstimmenstärksten im Landtag vertretenen Partei aus dem Kreis der Dienstnehmer in der KABEG und in den Landeskrankenanstalten bestellten Mitgliedern der Expertenkommission kommt bei der WahlMitglieder des Aufsichtsrates ein Mitglied zum Vorsitzenden und seines Stellvertreters weder das aktive noch das passive Wahlrechtein Mitglied zu. Diese Wahlen gelten jeweils für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages, längstens jedoch für die Dauer der Zugehörigkeit der gewählten Personen zur Expertenkommission. Wiederwahlen sind zulässig dessen Stellvertreter zu bestellen. Im FalleFall der Verhinderung des Vorsitzenden und im Fall des vorzeitigen Endens seiner Funktion tritt hinsichtlich der Rechte und Pflichten des Vorsitzenden sein Stellvertreter an seine Stelle.

(2) Die Landesregierung hat die vorschlagsberechtigte Partei einzuladen, innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist, die nicht kürzer als ein Monat sein darf, ihre Vorschläge zu erstatten. Langt innerhalb dieser Frist kein entsprechender Vorschlag bei der Landesregierung ein, hat die Landesregierung die Bestellung ohne weitere Bedachtnahme auf das Vorschlagsrecht durchzuführen.

(3) Die Bestellung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters hat auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages, längstens jedoch für die Dauer der Mitgliedschaft zum Aufsichtsrat, zu erfolgen (Funktionsperiode). Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Der Vorsitzende (sein Stellvertreter) bleibt auch nach Ablauf der Funktionsperiode bis zur Bestellung des neuen Vorsitzenden (Stellvertreters) in seiner Funktion. Mit Eintritt der Vakanz des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters hat die ExpertenkommissionLandesregierung unverzüglich eine Neuwahlneue Bestellung für die restliche Funktionsperiode vorzunehmen.

(3) Erhält bei einer Wahl nach Abs. 1 oder 2 kein Kandidat die absolute Mehrheit, so erfolgt eine Stichwahl zwischen den zwei Personen, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Ergibt die Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

(4) Die erste Sitzung der am Beginn einer Gesetzgebungsperiode des Landtages neu gebildeten Expertenkommission ist die konstituierende Sitzung der Expertenkommission. In dieser hat die Wahl des Vorsitzenden und des Stellvertreters zu erfolgen. Bis zur Wahl des Vorsitzenden hat das an Lebensjahren älteste Mitglied der Expertenkommission, welches nicht dem Kreis der in die Expertenkommission entsandten Dienstnehmer angehört, als provisorischer Vorsitzender die konstituierende Expertenkommissionssitzung zu leiten. Der gewählte Vorsitzende hat sodann als Vorsitzender die Wahl seines Stellvertreters zu leiten. Ist der gewählte Vorsitzende bei der konstituierenden Expertenkommissionssitzung nicht anwesend, so hat der provisorische Vorsitzende auch den Vorsitz bei der Wahl des Stellvertreters zu führen.

Stand vor dem 31.08.2012

In Kraft vom 06.10.2010 bis 31.08.2012

(1) Die MitgliederLandesregierung hat auf Vorschlag der Expertenkommission haben aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter zu wählen. Denstimmenstärksten im Landtag vertretenen Partei aus dem Kreis der Dienstnehmer in der KABEG und in den Landeskrankenanstalten bestellten Mitgliedern der Expertenkommission kommt bei der WahlMitglieder des Aufsichtsrates ein Mitglied zum Vorsitzenden und seines Stellvertreters weder das aktive noch das passive Wahlrechtein Mitglied zu. Diese Wahlen gelten jeweils für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages, längstens jedoch für die Dauer der Zugehörigkeit der gewählten Personen zur Expertenkommission. Wiederwahlen sind zulässig dessen Stellvertreter zu bestellen. Im FalleFall der Verhinderung des Vorsitzenden und im Fall des vorzeitigen Endens seiner Funktion tritt hinsichtlich der Rechte und Pflichten des Vorsitzenden sein Stellvertreter an seine Stelle.

(2) Die Landesregierung hat die vorschlagsberechtigte Partei einzuladen, innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist, die nicht kürzer als ein Monat sein darf, ihre Vorschläge zu erstatten. Langt innerhalb dieser Frist kein entsprechender Vorschlag bei der Landesregierung ein, hat die Landesregierung die Bestellung ohne weitere Bedachtnahme auf das Vorschlagsrecht durchzuführen.

(3) Die Bestellung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters hat auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages, längstens jedoch für die Dauer der Mitgliedschaft zum Aufsichtsrat, zu erfolgen (Funktionsperiode). Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Der Vorsitzende (sein Stellvertreter) bleibt auch nach Ablauf der Funktionsperiode bis zur Bestellung des neuen Vorsitzenden (Stellvertreters) in seiner Funktion. Mit Eintritt der Vakanz des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters hat die ExpertenkommissionLandesregierung unverzüglich eine Neuwahlneue Bestellung für die restliche Funktionsperiode vorzunehmen.

(3) Erhält bei einer Wahl nach Abs. 1 oder 2 kein Kandidat die absolute Mehrheit, so erfolgt eine Stichwahl zwischen den zwei Personen, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Ergibt die Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

(4) Die erste Sitzung der am Beginn einer Gesetzgebungsperiode des Landtages neu gebildeten Expertenkommission ist die konstituierende Sitzung der Expertenkommission. In dieser hat die Wahl des Vorsitzenden und des Stellvertreters zu erfolgen. Bis zur Wahl des Vorsitzenden hat das an Lebensjahren älteste Mitglied der Expertenkommission, welches nicht dem Kreis der in die Expertenkommission entsandten Dienstnehmer angehört, als provisorischer Vorsitzender die konstituierende Expertenkommissionssitzung zu leiten. Der gewählte Vorsitzende hat sodann als Vorsitzender die Wahl seines Stellvertreters zu leiten. Ist der gewählte Vorsitzende bei der konstituierenden Expertenkommissionssitzung nicht anwesend, so hat der provisorische Vorsitzende auch den Vorsitz bei der Wahl des Stellvertreters zu führen.

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