Gesamte Rechtsvorschrift K-LFBAO

Kärntner Land- und Fw. Berufsausbildungsordnung 1991, K-LFBAO

K-LFBAO
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Stand der Gesetzesgebung: 26.09.2017
Gesetz vom 3. Oktober 1991 über die Regelung der Berufsausbildung
in der Land- und Forstwirtschaft (Kärntner Land- und Forstwirt-
schaftliche Berufsausbildungsordnung 1991, K-LFBAO)
StF: LGBl Nr 144/1991

§ 1 K-LFBAO Geltungsbereich


Dieses Gesetz regelt die Berufsausbildung der

a)

Land- und Forstarbeiter gemäß § l Abs. 2 und 3 der Kärntner Landarbeitsordnung 1995 und

b)

familieneigenen Dienstnehmer, soweit sie unter § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a bis c und Z 2 der Kärntner Landarbeitsordnung 1995 fallen.

§ 2 K-LFBAO


§ 2

Begriffsbestimmungen

 

(l) Lehrberechtigte sind natürliche oder juristische Personen, die einen Betrieb gemäß § 5 der Kärntner Landarbeitsordnung 1995 führen und denen gemäß § 16 die Lehrberechtigung zuerkannt wurde.

 

(2) Ein Lehrbetrieb ist ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gemäß § 5 der Kärntner Landarbeitsordnung 1995, der gemäß § 16 als Lehrbetrieb anerkannt wurde.

 

(3) Ausbilder sind mit der Ausbildung von Lehrlingen in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb beauftragte geeignete Arbeitnehmer oder sonstige geeignete im Betrieb tätige Personen gemäß § 16 Abs 2.

 

(4) Ausbildungseinrichtungen sind Einrichtungen, denen die Ausbildung von Lehrlingen bewilligt wurde oder die vom Arbeitsmarktservice mit der überbetrieblichen Lehrausbildung beauftragt wurden.

 

(5) Lehrlinge sind Dienstnehmer, die aufgrund eines Lehrvertrages zur Erlernung eines im § 3 Abs. 2 angeführten Lehrberufes

a)

bei einem Lehrberechtigten fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet werden oder

b)

in einer Ausbildungseinrichtung ausgebildet werden.

§ 3 K-LFBAO Umfang


(l) Die Berufsausbildung hat eine umfassende berufliche Bildung und die für die Ausführung einer Facharbeitertätigkeit in einem land- und forstwirtschaftlichen Lehrberuf notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten, darunter auch der Umwelt- und Landschaftspflege, zu vermitteln.

(2) Die Berufsausbildung umfaßt die Ausbildung

a)

in der Landwirtschaft,

b)

im ländlichen Betriebs- und Haushaltsmanagement,

c)

im Gartenbau,

d)

im Feldgemüsebau,

e)

im Obstbau und in der Obstverwertung,

f)

im Weinbau und in der Kellerwirtschaft,

g)

in der Molkerei- und Käsereiwirtschaft,

h)

in der Pferdewirtschaft,

i)

in der Fischereiwirtschaft,

j)

in der Geflügelwirtschaft,

k)

in der Bienenwirtschaft,

l)

in der Forstwirtschaft,

m)

in der Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft,

n)

in der landwirtschaftlichen Lagerhaltung,

o)

in der Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftlichen Bioenergiegewinnung.

§ 4 K-LFBAO Gliederung der Berufsausbildung


(l) Die Berufsausbildung der im § 3 Abs. 2 genannten Lehrberufe gliedert sich in die Ausbildung

a)

zum Facharbeiter, zur Facharbeiterin,

b)

zum Meister, zur Meisterin.

(2) Soweit in diesem Gesetz personen- oder funktionsbezogene Bezeichnungen nicht geschlechtsneutral formuliert sind, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

§ 5 K-LFBAO Ausbildung durch die Lehre


(l) Die Ausbildung zum Facharbeiter erfolgt durch die Lehre.

(2) Die Lehrzeit dauert drei Jahre. Sie darf auch in mehreren Betrieben zurückgelegt werden. Eine gleichzeitige Ausbildung in mehreren Betrieben ist nicht zulässig. Die Lehrzeit darf bei Wiederholung einer Berufsschulklasse oder bei nicht bestandener Facharbeiterprüfung höchstens um ein Jahr verlängert werden. Sie darf bei vorzeitiger Ablegung der Facharbeiterprüfung gemäß § 7 verkürzt werden. Über die Verkürzung oder die Verlängerung entscheidet die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle mit Bescheid.

(3) Lehrberufe, die auf Grund dieses Gesetzes, eines in einem anderen Bundesland zum Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz ergangenen Ausführungsgesetzes oder anderer Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder eingerichtet sind, können durch Verordnung der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle verwandt gestellt werden, wenn gleiche oder ähnliche Roh- und Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die gleiche oder ähnliche Arbeitsgänge erfordern. In der Verordnung ist festzulegen

a)

das Ausmaß der Anrechnung von Lehrzeiten von verwandten Lehrberufen,

b)

Ersatz der Lehrabschlußprüfung durch erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung in einem verwandten Beruf,

c)

etwaige Ergänzungsprüfungen, die sich grundsätzlich auf die Gegenstände der praktischen Teile der Prüfung zu beziehen haben, die nicht Gegenstand der Lehrabschlußprüfung des verwandten Berufes sind.

(4) Eine Ergänzungsprüfung gemäß Abs. 3 lit. b kann nach erfolgreicher Lehrabschlußprüfung in einem verwandten Lehrberuf abgelegt werden. Sie gilt als Lehrabschlußprüfung im verwandten Lehrberuf. § 19 Abs. 1 und §§ 20 bis 22 gelten sinngemäß.

(5) Ist keine Verwandtstellung nach Abs. 3 erfolgt, entscheidet die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle unter Bedachtnahme auf die Dauer des Lehrverhältnisses oder der Schulzeit sowie auf die Ausbildungszeiten im Vergleich mit dem Inhalt der Prüfungsordnung oder Ausbildungsordnung, unter welchen Voraussetzungen

a)

Lehrzeiten aus Lehrberufen und Schulzeiten außerhalb der Land- und Forstwirtschaft,

b)

in der Land- und Forstwirtschaft zurückgelegte Lehr- oder Schulzeiten angerechnet werden können. Die Bestimmungen des Abs. 3 lit. c und Abs. 4 gelten mit der Maßgabe, daß eine Ergänzungsprüfung auch nach einem erfolgreichen Besuch einer Fachschule, welche nicht die Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 2 erfüllt, vorgeschrieben werden kann.

(6) Die nach Abs. 5 anzurechnenden Zeiten hat die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle auf Antrag mit Bescheid festzustellen. Vor der Feststellung sind die Landwirtschaftskammer und die Landarbeiterkammer - bei Fragen der Anrechenbarkeit der Schulzeit auch die zuständige Schulbehörde - anzuhören.

(7) Lehrgänge gemäß § 3 des Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes, BGBl I Nr 91/1998, sind unter Anwendung des Abs. 6 und nach Maßgabe folgender Bestimmungen auf die Lehrzeit anzurechnen:

a)

die Teilnahme an einem Lehrgang zum Erwerb von Fertigkeiten und Kenntnissen eines im § 3 Abs. 2 angeführten Lehrberufes im ersten Lehrjahr zu Gänze und darüber hinaus aliquot im Vergleich der Dauer und des Inhaltes des Lehrganges mit dem Inhalt der Prüfungsordnung;

b)

bei anderen Lehrgängen unter Anwendung der Vorschriften der Abs. 3 und 5.

(8) Wird ein Lehrberuf im Zusammenhang mit einer anderen Ausbildung, deren gleichzeitige oder dazwischen erfolgende Absolvierung mit der Erreichung des Lehrzieles vereinbar ist, erlernt, kann auf Antrag, der in Verbindung mit der Anmeldung oder Abänderung des Lehrvertrages zu stehen hat, im Lehrvertrag eine gegenüber der für den Lehrberuf festgesetzten Dauer der Lehrzeit jeweils um bis zu 18 Monate längere Dauer des Lehrverhältnisses vereinbart werden.

§ 6 K-LFBAO


§ 6

Land- und Forstwirtschaftliche Berufsschule

 

(l) Während der Lehrzeit ist der Besuch der Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsschule im Rahmen der bestehenden Schulvorschriften Pflicht, soweit diese Schulpflicht nicht bereits in einem vorangegangenen Lehrverhältnis oder durch den Besuch einer die Berufsschule ersetzenden Fachschule erfüllt wurde.

 

(2) In jedem Lehrjahr, in welchem der Lehrling keine einschlägige Berufsschule besucht, hat er einen Fachkurs in der Gesamtdauer von mindestens 120 Unterrichtsstunden zu besuchen.

 

(3) Wird in einem Ausbildungsgebiet kein Fachkurs angeboten, so hat die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle einen fachlich verwandten Kurs zu bestimmen, den der Lehrling zu besuchen hat, sofern für den Lehrling der Besuch dieses Ausbildungskurses in einem anderen Bundesland aus sachlichen oder persönlichen Gründen nicht möglich ist.

§ 7 K-LFBAO Zulassung zur Facharbeiterprüfung


(l) Nach ordnungsgemäßer Beendigung der Lehrzeit und erfolgreichem Besuch der im § 6 vorgeschriebenen Berufsschule oder Fachkurse ist der Lehrling zur Facharbeiterprüfung zuzulassen. Über Antrag kann der Lehrling zur Facharbeiterprüfung auch innerhalb der letzten zehn Wochen der festgesetzten Lehrzeit, jedoch nach dem erfolgreichen Besuch der im § 6 vorgeschriebenen Berufsschule oder Fachkurse zugelassen werden.

(1a) Prüfungswerber, die die Berufsschule erfolgreich abgeschlossen haben, können bereits ab Beginn ihres letzten Lehrjahres die Zulassung zur Facharbeiterprüfung beantragen und zur Facharbeiterprüfung antreten, wenn der Lehrberechtigte dem Antrag auf Zulassung zur vorzeitigen Ablegung der Facharbeiterprüfung zustimmt oder das Lehrverhältnis einvernehmlich gelöst wurde oder vor Ablauf der vereinbarten Lehrzeit geendet hat.

(2) Die erfolgreiche Ablegung der Facharbeiterprüfung berechtigt je nach Lehrberuf, in dem die Ausbildung erfolgt ist, zur Führung einer der folgenden Berufsbezeichnungen, wobei je nach Geschlecht der Ausdruck „Facharbeiterin“ oder „Facharbeiter“ anzuführen ist:

1.

Facharbeiterin/Facharbeiter Landwirtschaft,

2.

Facharbeiterin/Facharbeiter ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement,

3.

Facharbeiterin/Facharbeiter Gartenbau,

4.

Facharbeiterin/Facharbeiter Feldgemüsebau,

5.

Facharbeiterin/Facharbeiter Obstbau und Obstverwertung,

6.

Facharbeiterin/Facharbeiter Weinbau und Kellerwirtschaft,

7.

Facharbeiterin/Facharbeiter Molkerei- und Käsereiwirtschaft,

8.

Facharbeiterin/Facharbeiter Pferdewirtschaft,

9.

Facharbeiterin/Facharbeiter Fischereiwirtschaft,

10.

Facharbeiterin/Facharbeiter Geflügelwirtschaft,

11.

Facharbeiterin/Facharbeiter Bienenwirtschaft,

12.

Facharbeiterin/Facharbeiter Forstwirtschaft,

13.

Facharbeiterin/Facharbeiter Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft,

14.

Facharbeiterin/Facharbeiter landwirtschaftliche Lagerhaltung,

15.

Facharbeiterin/Facharbeiter Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung.

§ 7a K-LFBAO


§ 7a

Teilprüfungen

 

(1) In der Prüfungsordnung (§ 19 Abs 2) kann vorgesehen werden, dass in einzelnen Lehrberufen Teilprüfungen zur Facharbeiterprüfung über einzelne Teile des Berufsbildes bereits vor den in § 7 Abs 1 und 1a, § 9 und § 10 genannten Zeitpunkten zulässig sind.

 

(2) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung gemäß Abs 1 in Verbindung mit § 7 Abs 1 und 1a, § 9 Abs 1 und § 10 ist, dass die Ausbildung in diesem Teil des Berufsbildes sowohl im Rahmen der Ausbildung im Lehrbetrieb bzw. in der Ausbildungseinrichtung als auch erfolgreich im Rahmen des Berufsschulunterrichts bzw. eines Fachkurses abgeschlossen wurde.

 

(3) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung gemäß Abs 1 in Verbindung mit § 9 Abs 2 ist, dass die Ausbildung in diesem Teil des Berufsbildes im Rahmen des Fachkurses erfolgreich abgeschlossen wurde.

 

(4) Wurde eine Teilprüfung erfolgreich abgelegt, ist dieser Teil des Berufsbildes im Rahmen der Facharbeiterprüfung nach §§ 7, 9 und 10 nicht mehr zu prüfen. Durch Teilprüfungen in allen Teilen des Berufsbildes gilt die Facharbeiterprüfung nach §§ 7, 9 und 10 als abgelegt.

§ 7b K-LFBAO Ausbildungsversuche


(1) Wenn es im Interesse der Verbesserung der Ausbildung von Lehrlingen gelegen ist, kann die Landesregierung zur Erprobung, ob bestimmte berufliche Tätigkeiten geeignet sind, den Gegenstand eines neuen Lehrberufes in der Dauer von drei Jahren auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft zu bilden, nach Anhörung der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle und der land- und forstwirtschaftlichen Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle durch Verordnung die Durchführung eines Ausbildungsversuches vorsehen.

(2) In dieser Verordnung sind festzulegen:

a)

die betreffenden beruflichen Tätigkeiten,

b)

die Dauer des Ausbildungsversuches,

c)

die Ausbildungsvorschriften,

d)

die Gegenstände der Abschlussprüfung,

e)

Vorschriften über das Abschlusszeugnis,

f)

Bestimmungen über die Anrechnung einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung auf Lehrberufe nach § 3 Abs. 2,

g)

Bestimmungen über die Anrechnung von in einem Ausbildungsversuch zurückgelegten Lehrzeiten auf die Lehrzeit in einem Lehrberuf nach § 3 Abs. 2,

h)

Bestimmungen über die Anrechnung von in einem Lehrberuf nach § 3 Abs. 2 oder in einem Lehrberuf außerhalb der Land- und Forstwirtschaft zurückgelegten Lehrzeiten auf die Lehrzeit im Rahmen des Ausbildungsversuches und

i)

die Anrechnung der Ausbildung durch Besuch einer Schule nach § 8.

(3) Für die Dauer des Ausbildungsversuches sind die seinen Gegenstand bildenden Tätigkeiten einem Lehrberuf nach § 3 Abs. 2 gleichzuhalten.

(4) Der Lehrberechtigte oder die Ausbildungseinrichtung hat

a)

der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle auf Verlangen Auskunft über die nähere Gestaltung und Ergebnisse der Maßnahmen zu erteilen, die im Rahmen des betreffenden Ausbildungsversuches durchgeführt wurden,

b)

die Beobachtung dieser Maßnahmen durch die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zuzulassen.

(5) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat der Landesregierung für die Dauer des Ausbildungsversuches jährlich einen Bericht über die beim Ausbildungsversuch und den Abschlussprüfungen gemachten Erfahrungen vorzulegen. Ein Abschlussbericht ist spätestens sechs Monate nach Abschluss des Ausbildungsversuches vorzulegen. Die Landesregierung hat diese Berichte dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.

(6) Werden die den Gegenstand eines Ausbildungsversuches bildenden Tätigkeiten nach Abschluss des Ausbildungsversuches als Lehrberuf in die Lehrberufsliste nach § 3 Abs. 2 aufgenommen, gilt die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung als Facharbeiterprüfung nach § 7.

§ 8 K-LFBAO Ausbildung durch Besuch einer Schule


(1) Die im § 7 für die Zulassung zur Facharbeiterprüfung vorgesehenen Voraussetzungen werden durch den Besuch einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule, soweit mit diesem der erfolgreiche Besuch einer Berufsschule erfüllt wird, dann ersetzt, wenn die Zeiten des Fachschulbesuches nach der allgemeinen Schulpflicht und praktische Tätigkeit oder Lehrzeit zusammen mindestens 36 Monate umfassen.

(2) Der erfolgreiche Besuch einer dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule ersetzt die Facharbeiterprüfung in der Hauptfachrichtung.

(3) Der erfolgreiche Besuch einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt, einschlägiger Universitäten oder Fachhochschulen ersetzt die Lehre und die Facharbeiterprüfung in den einschlägigen Ausbildungsbereichen, wenn die Ausbildungsbereiche an diesen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, Universitäten oder Fachhochschulen den einzelnen Ausbildungsberufen entsprechen.

(4) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle kann nach Anhörung der Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle mit Verordnung die einschlägigen Universitäten und Fachhochschulen und einschlägigen Ausbildungsbereiche näher bestimmen. Maßgebend sind die Lehr- und Studienpläne, abgelegte Prüfungen und der Ausbildungsbereich.

(5) Ist eine Verordnung nach Abs. 4 nicht erlassen worden oder der Abschluss einer Bildungseinrichtung darin nicht berücksichtigt, so hat die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Ausbildungsstelle auf Antrag nach Anhörung der Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Lehr- oder Studienplan, abgelegte Prüfungen und den Ausbildungsbereich mit Bescheid zu entscheiden, ob der erfolgreiche Besuch der Bildungseinrichtung gemäß Abs. 3 einschlägig für den beantragten Ausbildungsbereich ist und die Lehre und Facharbeiterprüfung ersetzt.

§ 9 K-LFBAO Sonderformen der Ausbildung zum


(1) Ausbildungswerbern, die nicht in einem Arbeitsverhältnis in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigt sind, ist von der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle auf Antrag eine über einen längeren als den im § 5 Abs. 2 festgelegten Zeitraum verteilte Ausbildung zu gestatten. Dieser Zeitraum ist angemessen festzusetzen. Bei Ausbildungswerbern, die einer nicht land- oder forstwirtschaftlichen Teilzeit- oder Saisonarbeit nachgehen, ist die Praxiszeit um den aliquoten Teil ihrer Teilzeit- oder Saisonbeschäftigung zu verlängern. Der erfolgreiche Besuch der Berufsschule oder der vorgeschriebenen Fachkurse ist neben der insgesamt dreijährigen praktischen Tätigkeit Voraussetzung für die Zulassung zur Facharbeiterprüfung.

(2) Ausbildungswerber, die das 20. Lebensjahr vollendet haben, insgesamt eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit im jeweiligen Ausbildungsbereich und den erfolgreichen Besuch eines Fachkurses in der Gesamtdauer von mindestens 120 Unterrichtsstunden nachweisen, dürfen zur Facharbeiterprüfung antreten. Als praktische Tätigkeit gilt auch eine Nebenerwerbstätigkeit im Ausbildungsbereich im Ausmaß von mindestens 20 Stunden in der Woche.

§ 10 K-LFBAO


§ 10

Anschlußlehre

 

(l) Im Anschluß an eine Lehre nach diesem Gesetz oder an eine die Lehre und Facharbeiterprüfung ersetzende gleichwertige Ausbildung darf eine weitere Lehrausbildung (Anschlußlehre) in einem land- und forstwirtschaftlichen Lehrberuf erfolgen, die zur Ablegung der Facharbeiterprüfung berechtigt.

 

(2) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat auf Antrag mit Bescheid festzustellen, in welchem Umfang eine in einem anderen Lehrberuf der Land- und Forstwirtschaft oder eine außerhalb der Land- und Forstwirtschaft zurückgelegte Lehrzeit oder der Besuch einer sonstigen berufsausbildenden Lehranstalt auf die Lehrzeit oder als teilweiser Ersatz für den Besuch der Berufsschule oder der Fachkurse anzurechnen ist. Bei der Anrechnung ist auf die Dauer des Lehrverhältnisses oder der Lehrzeit und auf die Verwertbarkeit der im vorausgegangenen Lehrverhältnis oder der absolvierten Schule vermittelten Kenntnisse Bedacht zu nehmen. Vor der Erlassung des Bescheides sind die Landwirtschaftskammer und die Landarbeiterkammer, bei Fragen der Anrechenbarkeit der Schulzeit auch die zuständige Schulbehörde, zu hören.

 

(3) Das Höchstausmaß der Anrechnung (Abs 2) einer in einem anderen Lehrberuf zurückgelegten Lehrzeit darf zwei Jahre nicht übersteigen.

 

(4) Die Landesregierung hat den Lehrling bei der Anschlußlehre, wenn er bereits eine gleichwertige schulische Bildung genossen hat, von der Berufsschulpflicht teilweise zu befreien. Bei der Festlegung des Ausmaßes der Befreiung ist auf die Verwertbarkeit des in der absolvierten Schule vermittelten Wissens Bedacht zu nehmen.

§ 11 K-LFBAO Erwerb und Nachweis besonderer Fähigkeiten


(l) Dem land- und forstwirtschaftlichen Facharbeiter sind besondere Fähigkeiten auf einem der Fachgebiete des Abs. 3 zu bescheinigen, wenn er eine Zusatzprüfung über das betreffende Fachgebiet erfolgreich abgelegt hat. Die Zusatzprüfung kann in Verbindung mit der Facharbeiterprüfung oder zu einem späteren Zeitpunkt abgelegt werden.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zu dieser Zusatzprüfung ist der Nachweis über den Besuch eines mindestens zweiwöchigen Fachkurses oder einer Spezialausbildung im Rahmen eines Fachschulbesuches in dem betreffenden Fachgebiet.

(3) Besondere Fähigkeiten können bescheinigt werden in

1.

Rinderzucht und Rinderhaltung einschließlich Almwirtschaft,

2.

Schweinezucht und Schweinehaltung,

3.

Schafzucht und Schafhaltung,

4.

Pferdezucht und Pferdehaltung,

5.

Landmaschinenwesen,

6.

bäuerliche Waldwirtschaft,

7.

Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung,

8.

Grünlandwirtschaft,

9.

bäuerliche Direktvermarktung,

9a.

biologischer Landbau,

9b.

pflanzliche und tierische Alternativen,

10.

Umwelt- und Landschaftspflege,

11.

Fischerei,

12.

Feldgemüseproduktion,

13.

Obstbau und Obstverarbeitung,

14.

Geflügelzucht und Geflügelhaltung,

15.

Buschenschank,

16.

bäuerliche Gästebeherbergung,

17.

Landwirtschaft und Waldwirtschaft,

18.

Gemüsebau,

19.

Zierpflanzenbau,

20.

Baumschulwesen und Obstbau,

21.

Baumpflege,

22.

Topfpflanzenproduktion,

23.

Schnittblumenproduktion,

24.

Holzproduktion,

25.

Waldpflege und Forstschutz,

26.

Waldarbeit,

27.

Sägewirtschaft in forsteigenen Sägen,

28.

Forststraßenbau,

29.

Holzmeßkunde,

30.

ländlichem Haushalts- und Betriebsmanagement,              

31.

Milchwirtschaft und Milchverarbeitung,

32.

familiäre Wohnbetreuung und Haushaltsorganisation im ländlichen Bereich.

§ 11a K-LFBAO


3a. Abschnitt

Integrative Berufsausbildung

 

§ 11a

Verlängerte Lehrzeit

 

(1) Zur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben kann am Beginn oder im Laufe des Lehrverhältnisses im Lehrvertrag eine gegenüber § 5 Abs 2 dieses Gesetzes sowie gegenüber § 152 Abs 1 der Kärntner Landarbeitsordnung 1995 längere Lehrzeit vereinbart werden.

 

(2) Die Lehrzeit kann um höchstens ein Jahr, in Ausnahmefällen um bis zu zwei Jahre verlängert werden, sofern dies für die Erreichung der Facharbeiterprüfung notwendig ist.

 

(3) Lehrlinge, die mit verlängerter Lehrzeit ausgebildet werden, sind hinsichtlich der Berufsschulpflicht anderen Lehrlingen gleichgestellt.

 

(4) Die integrative Berufsausbildung gemäß Abs 1 soll vorrangig in Lehrbetrieben durchgeführt werden.

§ 11b K-LFBAO


§ 11b

Teilqualifikation

 

(1) Zur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben kann in einem Ausbildungsvertrag die Festlegung einer Teilqualifikation durch Einschränkung auf bestimmte Teile des Berufsbildes eines Lehrberufes, allenfalls unter Ergänzung von Fertigkeiten und Kenntnissen aus Berufsbildern weiterer Lehrberufe, vereinbart werden. Der Ausbildungsvertrag hat Fertigkeiten und Kenntnisse zu umfassen, die im Wirtschaftsleben verwertbar sind.

 

(2) In der Vereinbarung sind jedenfalls die zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse und die Dauer der Ausbildung festzulegen. Die Dauer dieser Ausbildung kann zwischen einem Jahr und drei Jahren betragen.

 

(3) Für Personen, die in einer Teilqualifikation ausgebildet werden, besteht nach Maßgabe der Festlegungen nach § 11d die Pflicht bzw. das Recht zum Besuch der Berufsschule.

 

(4) Die integrative Berufsausbildung gemäß Abs 1 soll vorrangig in Lehrbetrieben durchgeführt werden.

§ 11c K-LFBAO


§ 11c

Personenkreis

 

Für die Ausbildung in einer integrativen Berufsausbildung kommen Personen in Betracht, die das Arbeitsmarktservice nicht in ein Lehrverhältnis nach § 5 dieses Gesetzes oder nach § 1 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl Nr 142/1969, vermitteln konnte und auf die zumindest eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:

a)

Personen, die am Ende der Pflichtschule sonderpädagogischen Förderbedarf hatten und zumindest teilweise nach dem Lehrplan einer Sonderschule unterrichtet wurden, oder

b)

Personen ohne Hauptschulabschluss bzw. mit negativem Hauptschulabschluss, oder

c)

Behinderte im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl Nr 22/1970, oder

d)

Personen, von denen im Rahmen einer Berufsorientierungsmaßnahme oder auf Grund einer nicht erfolgreichen Vermittlung in ein Lehrverhältnis nach § 5 dieses Gesetzes oder nach § 1 BAG angenommen werden muss, dass für sie aus ausschließlich in der Person gelegenen Gründen in absehbarer Zeit keine solche Lehrstelle gefunden werden kann.

§ 11d K-LFBAO Ausbildungsinhalte


(1) Die Festlegung der Ausbildungsinhalte, des Ausbildungszieles und der Zeitdauer der integrativen Berufsausbildung hat durch die Vertragsparteien gemeinsam mit der Berufsausbildungsassistenz, unter Einbeziehung der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle, der Schulbehörde und des Schulerhalters, vor Beginn der Ausbildung zu erfolgen.

(2) Dabei sind auch pädagogische Begleitmaßnahmen bzw. die Form der Einbindung in den Berufsschulunterricht unter Berücksichtigung der persönlichen Fähigkeiten und Bedürfnisse festzulegen.

(3) Bei Personen gemäß § 11c lit. c kann bei Vorliegen gesundheitlicher Gründe sowohl in Lehrverträgen gemäß § 11a als auch in Ausbildungsverträgen gemäß § 11b eine Reduktion der regulären täglichen und wöchentlichen Normalarbeitszeit vereinbart werden.

(4) Lehrverhältnisse gemäß § 11a müssen jedenfalls im Ausmaß der Reduktion der Normalarbeitszeit verlängert werden. Die Gesamtdauer der verlängerten Lehrzeit darf die gemäß § 11a Abs. 2 zulässige Dauer nicht übersteigen.

(5) Bei Ausbildungsverhältnissen gemäß § 11b ist eine Reduktion um bis zur Hälfte der Normalarbeitszeit zulässig, wobei sich die Mindestdauer der Ausbildungszeit von einem Jahr (§ 11b Abs. 3 zweiter Satz) im Ausmaß der Reduktion der Normalarbeitszeit verlängert. Die Gesamtdauer der Ausbildungszeit darf drei Jahre nicht übersteigen.

§ 11e K-LFBAO Genehmigung der Ausbildungsverhältnisse


(1) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle darf einen Lehrvertrag nach § 11a oder einen Ausbildungsvertrag nach § 11b nur genehmigen, wenn

a)

die Voraussetzungen des § 11c Abs. 1 vorliegen und

b)

eine verbindliche Erklärung des Arbeitsmarktservice, des Bundessozialamtes, einer Gebietskörperschaft oder einer Einrichtung einer Gebietskörperschaft über die Durchführung der Berufsausbildungsassistenz vorliegt.

(2) Bei einem Wechsel in eine andere Ausbildungsform gemäß § 11h entfällt die in § 11c vorgesehene Voraussetzung eines Vermittlungsversuches durch das Arbeitsmarktservice.

(3) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat vor Eintragung eines Lehrvertrages gemäß § 11d Abs. 4 oder eines Ausbildungsvertrages gemäß § 11d Abs. 5 ärztliche Gutachten oder sonstige ärztliche Unterlagen zu berücksichtigen.

§ 11f K-LFBAO


§ 11f

Berufsausbildungsassistenz

 

(1) Die Ausbildung in einer integrativen Berufsausbildung gemäß §§ 11a und 11b ist durch eine Berufsausbildungsassistenz zu begleiten und zu unterstützen. Diese hat durch bewährte Einrichtungen auf dem Gebiet der sozialpädagogischen Betreuung und Begleitung zu erfolgen, die vom Arbeitsmarktservice, vom Bundessozialamt oder einer Gebietskörperschaft mit der Durchführung der Berufsausbildungsassistenz betraut wurden.

 

(2) Die Berufsausbildungsassistenz hat im Zuge ihrer Unterstützungstätigkeit sozialpädagogische, psychologische und didaktische Probleme von Personen, die ihr im Rahmen der integrativen Berufsausbildung anvertraut sind, mit Vertretern von Lehrbetrieben, Ausbildungseinrichtungen und Berufsschulen zu erörtern, um zur Lösung dieser Probleme beizutragen.

 

(3) Die Berufsausbildungsassistenz hat an der Festlegung der Ausbildungsinhalte der integrativen Berufsausbildung (§ 11d) sowie an Abschlussprüfungen gemäß § 11g mitzuwirken.

 

(4) Die Berufsausbildungsassistenz hat bei einem Ausbildungswechsel das Einvernehmen mit den an der integrativen Berufsausbildung Beteiligten herzustellen und diesbezüglich besondere Beratungen durchzuführen.

§ 11g K-LFBAO § 11g


(1) Die Feststellung der in einer Ausbildung nach § 11b erworbenen Qualifikationen erfolgt durch eine Abschlussprüfung am Ende der Ausbildungszeit, frühestens zwölf Wochen vor dem regulären Ende der Ausbildung. Die Abschlussprüfung ist von einem von der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu nominierenden Experten des betreffenden Berufsbereiches (Prüfungskommissär gemäß § 20) als dem Vorsitzenden und einem Mitglied der Berufsausbildungsassistenz durchzuführen und findet im Lehrbetrieb oder in einer sonst geeigneten Einrichtung statt.

(2) Anhand der im Ausbildungsvertrag vereinbarten Ausbildungsinhalte und Ausbildungsziele ist bei der Abschlussprüfung festzustellen, welcher Ausbildungsstand erreicht und welche Fertigkeiten und Kenntnisse erworben wurden.

(3) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat über die Abschlussprüfung ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen. Im Abschlussprüfungszeugnis sind die festgestellten Fertigkeiten und Kenntnisse zu dokumentieren.

(4) Der nähere Ablauf der Abschlussprüfungen und die Gestaltung des jeweiligen Abschlussprüfungszeugnisses sind entsprechend den Erfordernissen des jeweiligen Berufsbereiches von der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle festzulegen.

(5) Teilprüfungen zur Abschlussprüfung über einzelne Teile der zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse können bereits vor dem in Abs. 1 genannten Zeitraum abgehalten werden. § 7a Abs. 2 und 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass von den Voraussetzungen des § 7a Abs. 2 abgewichen werden kann, soweit dies auf Grund der zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse sinnvoll erscheint.

§ 11h K-LFBAO Wechsel der Ausbildung


(1) Ein Wechsel zwischen der Ausbildung in einem Lehrverhältnis nach § 5, einem Lehrverhältnis nach § 11a und einem Ausbildungsverhältnis nach § 11b ist durch eine Vereinbarung zwischen dem Lehrberechtigten bzw. der Ausbildungseinrichtung einerseits und dem Lehrling bzw. dem Auszubildenden andererseits im Einvernehmen mit der Berufsausbildungsassistenz und unter Einbeziehung der Schulbehörde und des Schulerhalters zulässig. Bei einem Wechsel von einem Lehrverhältnis nach § 5 in ein Lehrverhältnis nach § 11a oder ein Ausbildungsverhältnis nach § 11b hat die Berufsausbildungsassistenz zu bestätigen, dass die von der betreffenden Person begonnene Lehre in der regulären Form voraussichtlich nicht erfolgreich abgeschlossen werden kann. Die sonstigen Voraussetzungen des § 11c lit. d entfallen.

(2) Der Wechsel hat durch Abschluss eines neuen Lehrvertrages bzw. Ausbildungsvertrages, bei Wechsel zwischen einem Lehrverhältnis nach § 5 und einem Lehrverhältnis nach § 11a auch durch Änderung des Lehrvertrages zu erfolgen. Im Einvernehmen mit der Berufsausbildungsassistenz und der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle sind die in der Folge noch erforderlichen Ausbildungsinhalte und die noch erforderliche Ausbildungsdauer festzulegen.

(3) Die Probezeit nach § 152 Abs. 2 der Kärntner Landarbeitsordnung 1995 beginnt bei einem Wechsel der Ausbildung im selben Lehrbetrieb oder in der selben Ausbildungseinrichtung nicht von neuem zu laufen.

(4) Wurde im Rahmen einer Ausbildung nach § 11b sowohl das Ausbildungsziel nach § 11g im Sinne einer erfolgreichen Ablegung der Abschlussprüfung als auch das berufsfachliche Bildungsziel der ersten Schulstufe der Berufsschule weitgehend erreicht, so ist bei einer anschließenden Ausbildung in einem Lehrberuf nach § 5 oder § 11a zumindest das erste Lehrjahr auf die Dauer der Lehrzeit anzurechnen, sofern nicht die Vereinbarung nach Abs. 2 eine weitergehende Anrechnung vorsieht.

§ 11i K-LFBAO


§ 11i

Anwendung von Rechtsvorschriften

 

Auf Personen, die in einer Teilqualifikation nach § 11b ausgebildet werden, kommen, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt wird, die übrigen Abschnitte dieses Gesetzes sowie der 7. Abschnitt der Kärntner Landarbeitsordnung 1995 zur Anwendung.

§ 12 K-LFBAO Zulassung zur Meisterprüfung


(1) Nach einer mindestens dreijährigen Verwendung als Facharbeiter, dem erfolgreichen Besuch eines Meistervorbereitungslehrganges von mindestens 360 Stunden und der Vollendung des 20. Lebensjahres ist der Facharbeiter zur Meisterprüfung zuzulassen.

(2) Personen, die mindestens drei Jahre einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb geführt, einen Meistervorbereitungslehrgang (Abs. 1) besucht und das 24. Lebensjahr vollendet haben, sind ebenfalls zur Meisterprüfung zuzulassen. 

(3) Absolventen einer einschlägigen Universität, Fachhochschule oder einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt sind zur Meisterprüfung zuzulassen, wenn die Ausbildungsbereiche an diesen Universitäten, Fachhochschulen oder höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten den einzelnen Ausbildungsberufen entsprechen. Bei der Zulassung sind Umfang und Ausmaß der anzurechnenden Fachbereiche einschließlich der schriftlichen Arbeiten festzulegen.

(4) Eine Meisterprüfung gilt als erfolgreich abgelegt, wenn alle in der Prüfungsordnung vorgesehenen Teilprüfungen sowie die Abschlussprüfung positiv beurteilt wurden. Die Meisterhausarbeit ist vor einer Prüfungskommission zu präsentieren.

(5) Die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung berechtigt je nach Ausbildungsgebiet zur Führung einer der folgenden Berufsbezeichnungen, wobei je nach Geschlecht der Ausdruck „Meisterin“ oder „Meister“ anzuführen ist:

1.

Meisterin/Meister Landwirtschaft,

2.

Meisterin/Meister ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement,

3.

Meisterin/Meister Gartenbau,

4.

Meisterin/Meister Feldgemüsebau,

5.

Meisterin/Meister Obstbau und Obstverwertung,

6.

Meisterin/Meister Weinbau und Kellerwirtschaft,

7.

Meisterin/Meister Molkerei- und Käsereiwirtschaft,

8.

Meisterin/Meister Pferdewirtschaft,

9.

Meisterin/Meister Fischereiwirtschaft,

10.

Meisterin/Meister Geflügelwirtschaft,

11.

Meisterin/Meister Bienenwirtschaft,

12.

Meisterin/Meister Forstwirtschaft,

13.

Meisterin/Meister Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft,

14.

Meisterin/Meister landwirtschaftliche Lagerhaltung,

15.

Meisterin/Meister Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung.

(6) Hat der Facharbeiter besondere Fähigkeiten im Sinne des § 11 erworben und kann er neben allgemeinen Kenntnissen in seinem Ausbildungsberuf besondere Kenntnisse in diesem Fachgebiet nachweisen, so erwirbt er die Bezeichnung Meisterin oder Meister (Abs. 5) mit der Bezeichnung des betreffenden Fachgebietes. Die in Abs. 5 gewählten Berufsbezeichnungen sind zu verwenden.

(7) Die Zusatzprüfung kann unmittelbar im Anschluss an die Meisterprüfung oder zu einem späteren Zeitpunkt abgelegt werden.

(8) In den Prüfungsordnungen (§ 19 Abs. 2) kann vorgesehen werden, dass in einzelnen Ausbildungsberufen Teilprüfungen zur Meisterprüfung über einzelne Teile des Berufsbildes bereits vor den in Abs. 1 genannten Zeitpunkten zulässig sind. Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung ist, dass der Facharbeiter oder Nachsichtswerber gemäß § 13 Abs. 4 in diesem Teil des Berufsbildes

1.

– soweit nach der Art des Prüfungsgegenstandes erforderlich – im Rahmen seiner Verwendung als Facharbeiter oder im Rahmen der praktischen Tätigkeit gemäß § 13 Abs. 4 eine ausreichende Erfahrung erlangt hat, und

2.

in diesem Teilbereich der Besuch des Vorbereitungslehrganges oder der Schulbesuch erfolgreich abgeschlossen wurde.

(9) Wurde eine Teilprüfung erfolgreich abgelegt, ist dieser Teil des Berufsbildes im Rahmen der Meisterprüfung nach Abs. 3 nicht mehr zu prüfen. Durch Teilprüfungen in allen Teilen des Berufsbildes gilt die Meisterprüfung nach Abs. 3 als abgelegt.

§ 13 K-LFBAO Nachsicht


(l) Die Landesregierung darf nach Anhörung der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei Vorliegen einer hinreichenden tatsächlichen Befähigung die für die Zulassung zu einer in diesem Gesetz vorgesehenen Prüfung geforderten Voraussetzungen nachsehen, wenn anzunehmen ist, daß der Nachsichtswerber über die entsprechenden Kenntnisse und Praxis verfügt. Eine derartige Nachsicht ist insbesondere bei Absolventen der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen zu erteilen.

(2) Eine Nachsicht im Sinne des Abs. 1 gilt hinsichtlich der Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 von Gesetzes wegen als erteilt, wenn bei einem Absolventen einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule

a)

die Zeiten des Fachschulbesuches nach der allgemeinen Schulpflicht und die praktische Tätigkeit oder Lehrzeit mindestens 24 Monate umfassen und

b)

sich die Fachrichtung der Fachschule und der praktischen Tätigkeit oder Lehrzeit mit der Fachrichtung der Ausbildung decken (§ 3 Abs. 2).

(3) Die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat auf Antrag einen Prüfungswerber (Nachsichtswerber) zur Facharbeiterprüfung zuzulassen, wenn dieser das 20. Lebensjahr vollendet hat und glaubhaft macht, dass er auf andere Weise die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erworben hat, insbesondere durch eine zweijährige praktische Tätigkeit in einem Zweig der Land- und Forstwirtschaft und den erfolgreichen Besuch eines Vorbereitungslehrganges von mindestens 200 Stunden. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist beispielsweise durch Dienstzeugnisse, Nachweise eines Lehrgangsbesuchs oder Abschlusszeugnisse glaubhaft zu machen.

(4) Der Nachsichtswerber für die Meisterprüfung muß eine mindestens siebenjährige praktische Tätigkeit in einem Zweig der Land- und Forstwirtschaft und den erfolgreichen Besuch eines Vorbereitungslehrganges für die Meisterprüfung nachweisen.

§ 14 K-LFBAO Einrichtung und Aufgaben


(l) Bei der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten ist eine Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle einzurichten. Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ist ein Organ der Landwirtschaftskammer. Ihr obliegen die ihr nach diesem Gesetz oder nach der Kärntner Landarbeitsordnung 1995 übertragenen Aufgaben, wie insbesondere

a)

die Ausarbeitung von Lehrbedingungen und die Festsetzung der Lehrlingsentschädigung, soweit diese nicht in Kollektivverträgen festgesetzt ist;

b)

die Durchführung von Fachkursen und Vorbereitungskursen im Rahmen der Förderung der Ausbildung;

c)

die Entscheidung über die Verkürzung oder Verlängerung der Schulzeit (§ 5 Abs. 2); die Entscheidung über die Zulassung zur Facharbeiterprüfung (§ 7 Abs l);

d)

die Zulassung zu und die Abhaltung von Prüfungen;

e)

die Feststellung der Verlängerung der Lehrzeit auf Grund einer nicht bestandenen Prüfung oder Wiederholung einer Berufsschulklasse;

f)

die Anerkennung der Lehrberechtigten, Ausbilder und Lehrbetriebe und der Widerruf dieser Anerkennung sowie die Bewilligung der Berufsausbildung in Ausbildungseinrichtungen und deren Entziehung (§ 16a);

g)

die Führung der Lehrlingsstammrollen;

h)

die Genehmigung der Lehrverträge, die Eintragung der Lehrlinge in die Lehrlingsstammrolle, die Zustimmung zur Auflösung eines Lehrverhältnisses und zum Lehrstellenwechsel;

i)

die Erlassung der Behaltepflicht oder Bewilligung zur Kündigung vor Ablauf der Behaltepflicht gemäß § 151 Abs. 8 der Kärntner Landarbeitsordnung 1995;

j)

Anerkennung im Ausland erworbener Ausbildungen gemäß § 23a Abs. 1 sowie § 23a Abs. 2 in Verbindung mit dem Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz;

k)

die Mitwirkung an der integrativen Berufsausbildung nach dem

3a.

Abschnitt.

(2) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat für jedes Ausbildungsgebiet durch Verordnung Ausbildungs- und Prüfungsordnungen zu erlassen.

(3) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat für jedes abgelaufene Jahr einen Tätigkeitsbericht auszuarbeiten, der zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen ist.

(4) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat ihre Geschäfte unter der Leitung eines Ausschusses zu führen. Der Ausschuß besteht aus je drei Vertretern der land- und forstwirtschaftlichen Dienstgeber und Dienstnehmer, die nach Anhörung ihrer gesetzlichen Interessenvertretung von der Landesregierung auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages berufen werden. In gleicher Weise ist für jeden Vertreter ein Ersatzmitglied zu berufen. Der Ausschuß hat aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter zu wählen. Die Mitgliedschaft zum Ausschuß ist ein Ehrenamt. Die Mitglieder des Ausschusses der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle und deren Ersatzmitglieder haben in die Hand des für diese Angelegenheiten zuständigen Mitgliedes der Landesregierung oder eines von ihm bestimmten Vertreters die unparteiliche und gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben sowie die Wahrung der Amtsverschwiegenheit (Art. 20 Abs. 3 B-VG) zu geloben.

(5) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende (Stellvertreter) und wenigstens zwei Mitglieder (Ersatzmitglieder) aus der Gruppe der Dienstgeber und aus der Gruppe der Dienstnehmer anwesend sind. Der Ausschuß beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(6) Der Vorsitzende der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle kann den Sitzungen rechtskundige oder fachkundige Personen zur Beratung und Auskunftserteilung beiziehen. Ein Vertreter der Land- und Forstwirtschaftlichen Schulbehörde ist den Ausschußsitzungen (Abs. 4) als beratendes Mitglied beizuziehen.

(7) Der Ausschuß hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung zu enthalten hat.

(8) Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Geschäftsordnung diesem Gesetz entspricht.

(9) Für das Verfahren vor der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle sind die Bestimmungen des AVG anzuwenden, soweit sich aus Abs. 11, dritter Satz, nicht anderes ergibt. Die Landesregierung ist gegenüber der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des AVG.

(10) Die Verordnungen der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle sind in der “Kärntner Landeszeitung” kundzumachen. Sie treten, wenn in der Verordnung kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist, nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem die entsprechende Nummer der “Kärntner Landeszeitung”, die die Verordnung enthält, herausgegeben und versendet wird.

(11) Die Landesregierung hat die Aufsicht über die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle. Das Aufsichtsrecht umfaßt ein Weisungsrecht in den Angelegenheiten des der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle übertragenen Wirkungsbereiches sowie die Befugnis, gesetzwidrige Beschlüsse des Ausschusses aufzuheben. Die Landesregierung hat jene Maßnahmen, zu denen der Ausschuß von Gesetzes wegen verpflichtet ist, im Falle einer sechs Monate dauernden Säumigkeit anstelle des Ausschusses zu treffen. Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle durch geeignete Maßnahmen zu unterrichten.

(12) Die der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle gemäß Abs. 1 übertragenen Aufgaben sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten.

§ 15 K-LFBAO


§15

Lehrlingsentschädigung

 

(l) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat, wenn für einen Berufszweig der Land- und Forstwirtschaft die Lehrlingsentschädigung nicht im Kollektivvertrag festgesetzt ist, diese durch Verordnung unter Berücksichtigung des im betreffenden Berufszweig ortsüblichen Facharbeiterlohnes nach den Hundertsätzen des Abs. 2 festzusetzen.

 

(2) Dem Lehrling gebührt eine Lehrlingsentschädigung in folgender Höhe:

a)

im ersten Lehrjahr von mindestens 60 v. H.;

b)

im zweiten Lehrjahr von mindestens 70 v. H.und

c)

im dritten Lehrjahr von mindestens 80 v. H.

des im Abs 1 genannten Lohnes eines Facharbeiters im gleichen Berufszweig.

§ 16 K-LFBAO Anerkennung als Lehrbetrieb und als


(l) Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb darf nur dann als Lehrbetrieb anerkannt werden, wenn er durch seine gute Führung, seine Größe, seine Art und seine den Vorschriften der §§ 99 bis 119 der Kärntner Landarbeitsordnung 1995 entsprechenden betrieblichen Einrichtungen eine zweckentsprechende und ausreichende Ausbildung in jenem Ausbildungszweig gewährleistet, in dem Lehrlinge ausgebildet werden sollen.

(1a) Wenn in einem Lehrbetrieb die für den Lehrberuf wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse nicht in vollem Umfang vermittelt werden können, ist die Ausbildung von Lehrlingen dann zulässig, wenn eine ergänzende Ausbildung durch Ausbildungsmaßnahmen in einem anderen geeigneten Betrieb oder in einer anderen geeigneten Einrichtung erfolgt. Eine solche ergänzende Ausbildung ist nur dann zulässig, wenn im Lehrbetrieb die für den Lehrberuf wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse überwiegend selbst ausgebildet werden können.

(2) Voraussetzung für die Anerkennung von Lehrberechtigten bzw. Ausbildern ist die persönliche (Abs. 2a) und fachliche (Abs. 3) Eignung zur Ausbildung von Lehrlingen. Ist der Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes eine juristische Person oder wird der Betrieb nicht durch den Eigentümer geleitet oder erfüllt der Eigentümer nicht die angeführten Voraussetzungen, so darf eine Anerkennung als Lehrberechtigter nur dann erfolgen, wenn im Betrieb ein geeigneter Arbeitnehmer oder eine sonstige geeignete, im Betrieb tätige Person, die die vorstehenden Anforderungen erfüllt, mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragt ist.

(2a) Die persönliche Eignung ist unter Bedachtnahme auf die bisherige Lebensführung zu beurteilen. Sie ist jedenfalls bei Personen nicht gegeben, die wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat aufgrund eines Offizialdeliktes von einem Gericht verurteilt worden sind, wenn diese Verurteilung weder getilgt worden ist noch der beschränkten Auskunft nach dem Tilgungsgesetz 1972 unterliegt.

(3) Fachlich geeignet sind folgende Personen, die

1.

Absolventen einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt, einer Universität, Fachhochschule oder Hochschule mit einschlägiger Fachrichtung sind, sofern

a)

pädagogisch-didaktische Inhalte und rechtlich relevante Bestimmungen für die Lehrausbildung vermittelt wurden oder

b)

Ausbilderkurse oder Ausbildungslehrgänge mit Inhalten nach lit. a absolviert worden sind,

oder

2.

im betreffenden Ausbildungsgebiet die Meisterprüfung abgelegt haben, einschließlich der nach den vor dem 1. Jänner 1992 geltenden landesgesetzlichen Vorschriften erworbenen gleichartigen Ausbildungen, oder

              3. bei denen eine hinreichende tatsächliche fachliche Eignung zur zweckentsprechenden und ausreichenden Ausbildung von Lehrlingen angenommen werden kann und der erfolgreiche Besuch von mindestens vierzigstündigen Ausbilderkursen oder Ausbildungslehrgängen, die auch pädagogisch-didaktische Fähigkeiten vermitteln, nachgewiesen wird. Eine hinreichende tatsächliche fachliche Eignung liegt jedenfalls vor, wenn eine einschlägige Facharbeiterprüfung im jeweiligen Ausbildungsgebiet oder eine gleichwertige Ausbildung nachgewiesen wird.

(3a) (entfällt)

(3b) Zur Sicherung einer sachgemäßen Ausbildung sind folgende Verhältniszahlen einzuhalten:

1.

Zwischen fachlich einschlägig ausgebildeten Personen und Lehrlingen:

a)

für eine Person zwei Lehrlinge,

b)

für jede weitere Person ein weiterer Lehrling;

2.

Zwischen im Betrieb beschäftigten Ausbildern und Lehrlingen:

a)

für jeden nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betrauten Ausbilder fünf Lehrlinge,

b)

für jeden ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betrauten Ausbilder fünfzehn Lehrlinge.

(4) Um die Anerkennung als Lehrberechtigter oder als Lehrbetrieb ist schriftlich bei der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle anzusuchen. Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat vor ihrer Entscheidung die Land- und Forstwirtschaftinspektion zu hören. Die Anerkennung hat unter den zur Einhaltung der Bestimmungen der Abs. 1 bis 3b erforderlichen Bedingungen und Auflagen mit Bescheid zu erfolgen.

4a) Die ergänzende Ausbildung gemäß Abs. 1a ist von der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bezogen auf die Fertigkeit und Kenntnisse gemäß dem Berufsbild sowie bezogen auf das Lehrjahr festzulegen. Eine die ergänzende Ausbildung betreffende Vereinbarung ist Bestandteil des Lehrvertrages; sie ist entweder im Lehrvertrag zu treffen oder dem Lehrvertrag im Anhang anzuschließen und bei Anmeldung des Lehrvertrages zur Eintragung vorzulegen.

(4b) Wurde im Anerkennungsbescheid gemäß Abs. 4 festgestellt, dass die Ausbildung von Lehrlingen nur dann zulässig ist, wenn eine ergänzende Ausbildung gemäß Abs. 4a erfolgt, und wird ein Lehrvertrag bei der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle angemeldet, der keine solche ergänzende Ausbildung vorsieht, so hat diese mit Bescheid festzustellen, ob und inwieweit diese ergänzende Ausbildung noch erforderlich ist, wenn der Lehrvertrag nicht innerhalb angemessener Frist ergänzt wurde.

(4c) Ob eine schwerpunktmäßige Ausbildung im Sinne des § 18 Abs. 3 in einem Betrieb erfolgen kann, ist von der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle festzulegen. Sie ist bei der Anerkennung als Lehrberechtigter oder als Lehrbetrieb (Abs. 4) festzulegen und in die Lehrverträge aufzunehmen.

(5) Die Anerkennung als Lehrberechtigter oder als Lehrbetrieb ist mit Bescheid zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bis 3b nicht mehr gegeben sind. Die Anerkennung als Lehrbetrieb erlischt, wenn über einen Zeitraum von zehn Jahren kein Lehrling im Betrieb ausgebildet wird.

§ 16a K-LFBAO Ausbildungseinrichtungen


(1) Die Berufsausbildung in Ausbildungseinrichtungen, die nicht in Form eines Lehrbetriebes geführt werden, kann durch die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 bewilligt werden. Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat die Land- und Forstinspektion von der Bewilligung zu informieren.

(1a) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist nicht erforderlich, wenn

a)

das Arbeitsmarktservice entsprechend den Richtlinien des Verwaltungsrates für die überbetriebliche Lehrausbildung, die den Bestimmungen des Abs. 2 vergleichbare Qualitätsstandards enthalten, eine Ausbildungseinrichtung mit der überbetrieblichen Lehrausbildung beauftragt, oder

b)

im Auftrag des Arbeitsmarktservice einzelne Personen zusätzlich in einer Ausbildungseinrichtung in einem bestimmten Lehrberuf ausgebildet werden, auch wenn dadurch die in der Bewilligung nach Abs. 1 allenfalls festgesetzte oder ursprünglich nach lit. a vertraglich vereinbarte Anzahl der Ausbildungsplätze für diesen Lehrberuf überschritten wird.

(2) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen, wenn

a)

die Organisation und Ausstattung der Ausbildungseinrichtung die Vermittlung aller für die praktische Erlernung des betreffenden Lehrberufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse ermöglicht;

b)

ein Ausbildner im Sinne des § 2 Abs. 3 mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragt ist;

c)

die Gestaltung der Ausbildung im Wesentlichen dem Berufsbild des betreffenden Lehrberufes und das Ausbildungsziel den in der Prüfungsordnung dieses Lehrberufes gestellten Anforderungen entspricht und die Ausbildung mit der Ablegung der Lehrabschlussprüfung abgeschlossen wird;

d)

glaubhaft gemacht wird, dass die Führung der Ausbildungseinrichtung für mehrere Jahre mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit sichergestellt ist und

e)

für die Wirtschaft und die Lehrstellenbewerber ein Bedarf nach einer selbständigen Ausbildungseinrichtung besteht und die Ausbildung von Lehrstellenbewerbern im betreffenden Lehrberuf in betrieblichen Lehrverhältnissen nicht gewährleistet ist.

(3) Die erstmalige Bewilligung ist auf die Dauer von vier Jahren zu erteilen. Danach ist die Bewilligung unbefristet zu erteilen.

(4) Um die Bewilligung hat der Inhaber der Ausbildungseinrichtung anzusuchen und die für die Prüfung des Vorliegens der im Abs. 2 geforderten Voraussetzungen notwendigen Angaben zu machen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(5) Wenn die im Abs. 2 lit. a bis d genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, ist dem Inhaber der Bewilligung unter Androhung des Entzuges oder der Nichtverlängerung der Bewilligung eine angemessene, höchstens ein Jahr dauernde Frist zur Behebung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, hat die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die Bewilligung zu entziehen oder nicht mehr zu verlängern.

(6) Die integrative Berufsausbildung (3a. Abschnitt) in Ausbildungseinrichtungen ist durch die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle gesondert zu bewilligen. Für die Bewilligung gelten folgende Bestimmungen:

a)

Abs. 2 lit. a bis c und e sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen auch auf die Vermittlung der entsprechenden Teilqualifikationen gemäß § 11b Bedacht zu nehmen ist und diese Ausbildungsinhalte gemäß § 11d festzulegen sind;

b)

Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Dauer der erstmaligen Bewilligung bei verlängerter Lehrzeit (§ 11a) fünf Jahre und bei Teilqualifikation (§ 11b) drei Jahre zu betragen hat;

c)

Abs. 4 und 5 sind anzuwenden und

d)

eine Erklärung gemäß § 11e lit. b muss vorliegen.

(7) Auf die Ausbildung in Ausbildungseinrichtungen ist der 7. Abschnitt der Kärntner Landarbeitsordnung 1995, mit Ausnahme der §§ 151 Abs. 6 bis 8 und 159a, anzuwenden.

§ 16b K-LFBAO Vertrauensrat in Ausbildungseinrichtungen


(1) Personen, die in Ausbildungseinrichtungen ausgebildet werden, haben für jeden Standort einen Vertrauensrat zu wählen. Der Vertrauensrat hat die Aufgabe, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Auszubildenden wahrzunehmen. Er

a)

hat den Inhaber der Ausbildungseinrichtung auf allfällige Mängel aufmerksam zu machen und entsprechende Maßnahmen anzuregen;

b)

kann Vorschläge zu allen die Ausbildung betreffenden Fragen machen.

Werden

den Mitgliedern des Vertrauensrates persönliche Verhältnisse oder Angelegenheiten der von ihnen vertretenen Auszubildenden bekannt, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, so haben sie hierüber Verschwiegenheit zu bewahren.

(2) Der Inhaber der Ausbildungseinrichtung hat dem Vertrauensrat für seine Aufgaben die erforderliche Zeit zu gewähren und die notwendigen Mittel und Sacherfordernisse unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Er ist verpflichtet,

a)

mit dem Vertrauensrat vierteljährlich, auf dessen Verlangen auch monatlich, gemeinsame Beratungen über laufende Angelegenheiten der Ausbildung zu führen,

b)

ihn über alle wichtigen Angelegenheiten zu informieren,

c)

ihm die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und

d)

ihn in die Planung der Ausbildung einzubeziehen.

Die Mitglieder des Vertrauensrates dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt und wegen der Ausübung der Tätigkeit nicht benachteiligt werden.

(3) Der Vertrauensrat besteht für jeden Standort der Ausbildungseinrichtung

a)

mit bis zu 30 Auszubildenden aus einem Mitglied, das aus dem Kreis der Auszubildenden kommen muss,

b)

mit 31 bis 50 Auszubildenden an einem Standort aus zwei Mitgliedern,

c)

mit 51 bis 100 Auszubildenden an einem Standort aus drei Mitgliedern.

Für je weitere bis zu 100 Auszubildende an einem Standort erhöht sich die Zahl der Mitglieder um je ein weiteres Mitglied.

(4) Die Tätigkeitsdauer der Mitglieder des Vertrauensrates beginnt mit dem Zeitpunkt ihrer Wahl und endet

a)

mit dem Zeitpunkt der Wahl eines Nachfolgers oder

b)

des Ausscheidens aus der Ausbildungseinrichtung sowie

c)

bei Rücktritt von der Funktion.

Im Fall des Ausscheidens oder bei Rücktritt von der Funktion übernimmt die auf Grund des Wahlergebnisses nächstgereihte Person die Funktion.

(5) Die Wahl der Mitglieder des Vertrauensrates erfolgt jährlich in freier, gleicher und geheimer Wahl durch alle am Standort der Ausbildungseinrichtung zum Zeitpunkt der Wahl in einem Ausbildungsverhältnis befindlichen Personen im vierten Quartal jeden Jahres in einer Versammlung der Auszubildenden. Der Inhaber der Ausbildungseinrichtung ist verpflichtet, die für die Durchführung der Wahl erforderliche Infrastruktur zur Verfügung zu stellen. Die Wahl kann binnen eines Monats bei der Einigungskommission durch jeden Wahlberechtigten angefochten werden, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitende Grundsätze des Wahlrechts, insbesondere des freien, gleichen und geheimen Wahlrechts, verletzt werden und dadurch das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte.

(6) Die Landesregierung hat mit Verordnung festzulegen:

a)

weitere Regelungen für die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Vertrauensrates;

b)

die Bestimmungen zur Einberufung der Wahl, zur Erstellung der Wahllisten, zur Leitung der Wahl, zu den erforderlichen Quoren für die Wahl sowie zum Wahlvorgang (Wahlordnung).

§ 17 K-LFBAO


§ 17

Lehrstellenvormerkung

 

Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat ein Verzeichnis der anerkannten Lehrberechtigten und Lehrbetriebe aufzulegen. Eine Durchschrift des Verzeichnisses und seiner jeweiligen Änderung ist dem zuständigen Arbeitsmarktservice und der Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu übermitteln.

§ 18 K-LFBAO Ausbildungsordnungen


(l) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat für jeden Zweig der Berufsausbildung durch Verordnung eine Ausbildungsordnung zu erlassen. Die Ausbildungsordnung hat insbesondere zu enthalten:

a)

die Eignungsbedingungen (körperliche und geistige Eignung, besondere Berufsanforderungen);

b)

die Lehrlingshöchstzahl je Lehrbetrieb unter Bedachtnahme auf die Art und die Größe des Betriebes;

c)

Lehrplan und Dauer der Fachkurse;

d)

die Art der zu besuchenden Fachkurse.

(2) Bei der Erlassung der Ausbildungsordnungen nach Abs. 1 ist darauf Bedacht zu nehmen, daß das Ausbildungsziel entsprechend den Anforderungen der Berufszweige unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 1 bestmöglich erreicht werden kann.

(3) Für bestimmte Lehrberufe kann die Ausbildungsordnung nach Anhörung der Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle auch zusätzliche schwerpunktmäßig auszubildende Kenntnisse und Fertigkeiten beinhalten, die entsprechend der Ausbildungsberechtigung durch den Lehrbetrieb auszubilden sind. Die Lehrzeitdauer in der Ausbildung in unterschiedlichen Schwerpunkten eines Lehrberufes ist gleich. Die Aufnahme der Bezeichnung des Schwerpunktes in die Facharbeiterzeugnisse ist nur zulässig, wenn dies in der Ausbildungsordnung vorgesehen ist.

(4) Für bestimmte Ausbildungsberufe kann die Ausbildungsordnung nach Anhörung der Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle auch zusätzlich schwerpunktmäßig auszubildende Kenntnisse und Fertigkeiten beinhalten. Die Aufnahme der Bezeichnung des Schwerpunktes in die Meisterprüfungszeugnisse ist nur zulässig, wenn dies in der Ausbildungsordnung vorgesehen ist. Meisterprüfungszeugnisse haben die in § 12 Abs. 5 angeführten Berufsbezeichnungen mit dem Zusatz des betreffenden Schwerpunktes anzuführen.

§ 19 K-LFBAO Prüfungsordnungen, Prüfungsgebühr


(1) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Prüfungen sind von der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle abzuhalten.

(2) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat durch Verordnung für jeden Zweig der Berufsausbildung und in diesem für jede in Betracht kommende Art der Prüfung gesondert eine Prüfungsordnung zu erlassen. Hiebei ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, daß durch die Festlegungen nach lit. a und c eine Beurteilung der Erreichung der Ausbildungsziele (§ 3 Abs l) möglich sein muß. Die Prüfungsordnung hat insbesondere zu enthalten:

a)

die Gegenstände der schriftlichen, praktischen und mündlichen Teile der Prüfung;

b)

die Form und Art der Anmeldung zur Prüfung;

c)

den Prüfungsvorgang und die Bewertung des Prüfungsergebnisses (schriftlicher, praktischer und mündlicher Teil, Prüfungsnoten), die Entscheidung der Prüfungskommission, den Inhalt und die Form der Prüfungsniederschrift;

d)

den Inhalt und die Form der Prüfungszeugnisse;

e)

die Höhe der Prüfungstaxen; diese sind im Verhältnis der Höchstsätze festzusetzen und dürfen für eine Facharbeiterprüfung nicht mehr als 15 Euro und für eine Meisterprüfung nicht mehr als 45 Euro und für eine sonstige Prüfung nicht mehr als 7 Euro betragen;

f)

Bestimmungen darüber, daß die Prüfungstaxe bei Nichtbestehen der Prüfung oder Nichtantreten des Prüflings zur Prüfung nicht erstattet wird.

§ 20 K-LFBAO Prüfungskommissionen


(l) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat jeweils für die Dauer von fünf Jahren die erforderliche Anzahl von Prüfungskommissären sowie die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern für die einzelnen Ausbildungsgebiete zu bestellen.

(2) Jede Prüfungskommission besteht aus fünf Mitgliedern, und zwar je zwei Vertretern der Dienstgeber und Dienstnehmer der betreffenden Berufsgruppe und einem Vertreter des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens. Der Vorsitzende ist von der Prüfungskommission aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen.

(3) Voraussetzung für die Bestellung zum Prüfungskommissär oder zum Ersatzmitglied ist das aktive Wahlrecht zum Kärntner Landtag und die fachliche Eignung. Als fachlich zum Prüfer für den betreffenden Berufszweig geeignet sind anzusehen:

a)

Personen mit abgeschlossenem einschlägigem Universitätsstudium;

b)

Absolventen höherer land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten in dem betreffenden Fachgebiet;

c)

Absolventen der Bundes-Försterschulen in diesem Fachgebiet;

d)

Meister in den betreffenden Berufszweigen; diesen sind für den jeweils entsprechenden Ausbildungszweig Wirtschafter, ländliche Wirtschafter und Holzmeister gleichzuhalten, die ihre Berufsbezeichnung nach den Bestimmungen der §§ 8,12 oder 21 der Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung, LGBl. Nr 17/1955, oder nach den Bestimmungen der Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1968, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 52/1986, erworben haben.

(4) Die Prüfungskommission ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden wenigstens je ein Mitglied aus dem Kreis der Dienstgeber, der Dienstnehmer und der Vertreter des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens anwesend ist.

(5) Die Tätigkeit des Vorsitzenden und der weiteren Mitglieder der Prüfungskommission ist ein Ehrenamt; ihnen gebührt jedoch eine angemessene Entschädigung, deren Höhe durch Verordnung der Landwirtschaftskammer nach Anhörung der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle festzusetzen ist. Für die Kundmachung dieser Verordnung gilt § 14 Abs. 10 in gleicher Weise. Die Entschädigung ist von der Landwirtschaftskammer zu leisten.

(6) Von der Teilnahme als Mitglied einer Prüfungskommission sind ausgeschlossen:

a)

alle Lehrherren des Prüflings und deren Vertreter sowie der letzte Arbeitgeber des Prüflings;

b)

Personen, die mit dem Prüfling in gerader Linie oder mit ihm in der Seitenlinie bis zum vierten Grad verwandt sind;

c)

Personen, die mit dem Prüfling in gerader Linie oder mit ihm in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad verschwägert sind;

d)

der Ehegatte oder eingetragene Partner des Prüflings sowie die mit dem Prüfling in Lebensgemeinschaft lebende Person;

e)

die Wahl- oder Pflegeeltern und der gesetzliche Vertreter des Prüflings;

f)

Personen, bei denen andere wichtige Gründe vorliegen, die ihre volle Unbefangenheit gegenüber dem Prüfling in Zweifel ziehen.

(6a) Die durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe oder eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht. Abs. 6 lit. c gilt für eingetragene Partner sinngemäß.

(7) Das Vorliegen von Ausschließungsgründen ist spätestens am Beginn der Prüfung durch die Prüfungskommission von Amts wegen festzustellen. Über das Vorliegen eines Ausschließungsgrundes beschließt, soweit es andere Mitglieder der Prüfungskommission betrifft, der Vorsitzende, soweit es den Vorsitzenden betrifft, die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission. In beiden Fällen ist der Beschluß endgültig.

§ 21 K-LFBAO


§ 21

Prüfungen

 

(l) Ansuchen um Zulassung zu Prüfungen sind an die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu richten. Die Anmeldung zu einer allfälligen Zusatzprüfung darf gleichzeitig erfolgen.

 

(2) Die Bewerber um Zulassung zu Prüfungen haben bei der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die festgesetzte Prüfungstaxe zu entrichten. Die Prüfungstaxen fließen der Landwirtschaftskammer zu. Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle darf die Prüfungstaxe in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen ganz oder teilweise nachsehen.

 

(3) Die Prüfungen sind am Sitz der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle oder über deren Beschluß entweder ganz oder teilweise an Schulen und Lehranstalten oder in anerkannten Lehrbetrieben des betreffenden Berufszweiges abzuhalten.

 

(4) Die Prüfung ist nicht öffentlich; Vertreter der mit den Angelegenheiten des landwirtschaftlichen Schulwesens zuständigen Schulaufsichtsbehörde, Vertreter der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle und der Landesregierung sowie jeweils eine Vertrauensperson des Prüflings dürfen der Prüfung zuhören.

 

(5) Die Prüfung ist in einen schriftlichen, in einen praktischen und in einen mündlichen Teil zu gliedern. Ziel der Prüfung ist es, zu zeigen, ob sich der Prüfungswerber, alle der nach der in Betracht kommenden Prüfungsordnung sich ergebenden Fertigkeiten und Kenntnisse in seinem Berufszweig in zumindest genügendem Ausmaß erworben hat.

 

(6) Über das Ergebnis und den Verlauf der Prüfung ist eine von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigende Niederschrift abzufassen. Diese Niederschrift ist bei der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu hinterlegen.

 

(7) Die Prüfungskommission hat unmittelbar nach Beendigung der Prüfung mit einfacher Stimmenmehrheit unter Ausschluß des Prüfungskandidaten über das Ergebnis der Prüfung zu beschließen. Bei Stimmengleichheit gilt jene Meinung als angenommen, der der Vorsitzende beigetreten ist. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Geprüften unmittelbar nach Abschluß der Abstimmung in der Prüfungskommission durch den Vorsitzenden bekanntzugeben. Die Beratungen und die Abstimmung in der Prüfungskommission sind geheim. Das Prüfungsergebnis ist endgültig.

 

(8) Die Leistung des Prüflings ist durch eine Gesamtnote zu bewerten. Im Zweifelsfall gibt eine Bewertung der mündlichen und praktischen Prüfung den Ausschlag bei der Bildung der Gesamtnote. Das Ergebnis der Prüfung ist mit einer der folgenden Noten zu beurteilen:

"Sehr gut", "Gut", "Befriedigend", "Genügend", "Nicht genügend". Die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote zumindest auf "Genügend" lautet. Hat ein Prüfungskandidat in einem Hauptprüfungsgebiet oder in zwei Gegenständen ein "Nicht genügend", so ist nur die Prüfung zu wiederholen, die mit "Nicht genügend" beurteilt wurde. Bei drei oder mehreren Bewertungen mit "Nicht genügend" ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Die näheren Bestimmungen über die Art und den Umfang der Wiederholungsprüfungen sind in der Prüfungsordnung zu regeln. Ein Prüfungskandidat darf zur Wiederholungsprüfung nur dreimal antreten. Die Abstände der Wiederholungsprüfungen sind vom Vorsitzenden der Prüfungskommission unter Bedachtnahme auf die Leistungen des Prüflings festzusetzen.

 

(9) Über die mit Erfolg abgelegte Prüfung ist von der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ein vom Vorsitzenden der Prüfungskommission und dem Leiter der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu unterfertigendes Zeugnis auszustellen. Lautet die Beurteilung auf "Sehr gut" oder "Gut", so ist sie im Zeugnis anzuführen; lautet sie auf "Befriedigend" oder "Genügend", ist im Zeugnis anzuführen, daß die Prüfung bestanden ist. Das Zeugnis hat auch die erworbene Berufsbezeichnung und die Leistungen in den einzelnen Gegenständen zu enthalten. Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat auf Grund erfolgreich abgelegter Zusatzprüfungen besondere Kenntnisse und Fähigkeiten zu bescheinigen.

 

(10) Die Prüfungskommission hat die Verlängerung der Lehrzeit um höchstens ein Jahr bei der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu beantragen, wenn die Fertigkeiten und Kenntnisse des Prüflings für den betreffenden Berufszweig mit "Nicht genügend" bewertet wurden und nur durch eine Lehrzeitverlängerung die Erreichung des Ausbildungszieles erwartet werden kann. Nach Zurücklegung der verlängerten Lehrzeit darf die Prüfung wiederholt werden.

§ 22 K-LFBAO Beurkundung der Berufsbezeichnung


(1) Wer nach diesem Gesetz eine Berufsbezeichnung erworben hat, hat Anspruch auf Beurkundung seiner Berufsbezeichnung; gleiches gilt bei Erwerb der Facharbeiterqualifikation gemäß § 8 Abs. 2 bis 5 durch erfolgreichen Besuch bestimmter Bildungseinrichtungen. Die Urkunde ist von der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle auszustellen. Die Urkunde ist entsprechend der erworbenen Berufsbezeichnung als Facharbeiterbrief oder Meisterbrief zu bezeichnen und hat gegebenenfalls einen Hinweis auf den Schwerpunkt gemäß § 18 Abs. 3 oder 4 zu enthalten.

(2) Die Urkunde gemäß Abs. 1 hat den Namen und die Geburtsdaten des Bewerbers und folgenden Text zu enthalten: “... hat sich nach den Vorschriften der Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsaubildungsordnung 1991 der Ausbildung unterzogen und diese erfolgreich abgeschlossen. Er (Sie) ist berechtigt, die in der Berufsausbildungsordnung bestimmte Berufsbezeichnung … (mit dem Schwerpunkt ….) zu führen.“

§ 23 K-LFBAO


§ 23

Berufsausbildung in einem anderen

Bundesland

 

(l) Wer in einem anderen Bundesland auf Grund des zum Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz ergangenen Ausführungsgesetzes eine Berufsbezeichnung erworben hat, ist berechtigt, in Kärnten diese Berufsbezeichnung zu führen.

 

(2) Die in einem anderen Bundesland auf Grund eines Ausführungsgesetzes gemäß Abs. 1 zurückgelegten Lehrzeiten sind Lehrzeiten im Sinne dieses Gesetzes.

 

(3) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat Kurse, die in einem anderen Bundesland erfolgreich besucht worden sind, dann anzuerkennen, wenn der Kurs geeignet war, Kenntnisse zu vermitteln, die dem betreffenden Ausbildungsgang nach diesem Gesetz entsprechen.

§ 23a K-LFBAO


§ 23a

Anerkennung der Ausbildung im Ausland

 

(l) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat eine im Ausland im Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung mit Erfolg absolvierte Ausbildung als gleichwertig anzuerkennen, wenn diese geeignet war, Kenntnisse zu vermitteln, die dem betreffenden Ausbildungsgang nach diesem Gesetz entsprechen. Trifft diese Voraussetzung nicht zu, so hat die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die Anerkennung der Ausbildung von der Ablegung einer Ergänzungsprüfung abhängig zu machen. Diese Ergänzungsprüfung hat jene Prüfungsgegenstände zu umfassen, die im Ausbildungsgang des Antragstellers nicht in einem diesem Gesetz entsprechenden Ausmaß berücksichtigt wurden.

 

(2) Für die Anerkennung der Berufsqualifikationen der Meister im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (K-BQAG) gelten die Bestimmungen des K-BQAG. Der Meisterberuf im Sinne dieses Gesetzes ist ein außeruniversitäres Diplom gemäß § 3 Abs. 1 lit. c Z 2 K-BQAG.

§ 23b K-LFBAO Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen


(1) Die Zeit der Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen ist von der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bis zu vier Monate pro Lehrjahr auf die Lehrzeit anzurechnen.

(2) Die Zeit der Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen, bei denen eine dem Berufsbild des Lehrberufs für die Ausbildung im entsprechenden Lehrjahr entsprechende Ausbildung absolviert wird, ist von der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bis zu sechs Monate pro Lehrjahr auf die Lehrzeit anzurechnen. Diese angerechneten Zeiten verringern die gemäß Abs. 1 anzurechnende Zeit nicht.

(3) Der Lehrberechtigte hat der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch binnen vier Wochen nach dem Abschluss, die Teilnahme an einem internationalen Ausbildungsprogramm gemäß Abs. 1 oder 2 anzuzeigen.

§ 24 K-LFBAO


§ 24

Gebührenrechtliche Bestimmungen

 

Die Freiheit von Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben richtet sich nach § 19 des Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr 298/1990.

§ 25 K-LFBAO


§ 25

Berufsausbildung der Selbständigen in der

Land- und Forstwirtschaft

 

Auf die Berufsausbildung der selbständig Erwerbstätigen in der Land- und Forstwirtschaft sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden. Als Voraussetzung zur Zulassung zur Facharbeiterprüfung bzw. zur Meisterprüfung sind anstelle der Lehre und Praxiszeit die Voraussetzungen nach den Bestimmungen der §§ 5 und 11 bis 13 zu erfüllen.

§ 25a K-LFBAO Verweisungen


(1) Eine Verweisung in diesem Gesetz auf eines der nachstehend angeführten Bundesgesetze ist als Verweisung auf die nachstehend angeführte Fassung zu verstehen:

a)

Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 164/2013;

b)

Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013;

c)

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz – LFBAG, BGBl. Nr. 298/1990, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 157/2013;

d)

Behinderteneinstellungsgesetz – BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2013;

e)

Berufsausbildungsgesetz – BAG, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2013;

f)

Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz – JASG, BGBl. I Nr. 91/1998, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008;

g)

Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68/1972, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012.

(2)              Soweit in diesem Gesetz auf die Kärntner Landarbeitsordnung 1995 verwiesen wird, bezieht sich diese Verweisung auf die Kärntner Landarbeitsordnung 1995, LGBl Nr 97, in ihrer jeweils geltenden Fassung.

§ 26 K-LFBAO


§ 26

Strafbestimmungen

 

(l) Wer eine in diesem Gesetz vorgesehene Berufsbezeichnung unbefugt führt, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 750 Euro zu bestrafen.

 

(2) Eine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe ist nicht festzusetzen.

§ 27 K-LFBAO


§ 27

Übergangsbestimmungen

 

(l) Die nach den Bestimmungen der Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung, LGBl. Nr 17/1955, und der Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1968, LGBl. Nr 44, in der derzeit geltenden Fassung, erworbenen Zeugnisse über abgelegte Prüfungen behalten ihre Gültigkeit. Die bisher durch Prüfungen auf Grund der früheren Berufsbestimmungen erworbenen Berufsbezeichnungen bleiben unberührt.

 

(2) Als geprüfte Arbeiter gelten auch jene, die auf Grund der Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung, LGBl. Nr. 17/1955, oder der Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1968, LGBl. Nr 44, in ihrer derzeit geltenden Fassung, eine Berufsbezeichnung erworben haben und als Gehilfen, Facharbeiter oder Meister anerkannt wurden.

 

(3) Den auf Grund der bisherigen Rechtsvorschriften zur Führung der Berufsbezeichnung "Gehilfe" Berechtigten ist auf Antrag das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung "Facharbeiter" in Verbindung mit dem jeweiligen Ausbildungsgebiet zuzuerkennen.

§ 28 K-LFBAO


§ 28

Schlußbestimmungen

 

(l) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

 

(2) Die nach der Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1968, LGBl. Nr 44, erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften bleiben als Landesgesetze bis zu dem Zeitpunkt in Geltung, in dem die jeweils entsprechende Ausbildungs- und Prüfungsordnung nach diesem Gesetz in Kraft tritt, längstens jedoch ein Jahr nach dem Inkrafttreten nach Abs 1.

 

(3) Die nach den Bestimmungen der Landarbeitsordnung 1985, LGBl. Nr 9, eingerichtete Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle gilt als Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle nach diesem Gesetz. Dies gilt in gleicher Weise für den Ausschuß der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle.

 

(4) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt die Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1968, LGBl. Nr 44, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr 52/1986, außer Kraft.

Kärntner Land- und Fw. Berufsausbildungsordnung 1991, K-LFBAO (K-LFBAO) Fundstelle


Gesetz vom 3. Oktober 1991 über die Regelung der Berufsausbildung
in der Land- und Forstwirtschaft (Kärntner Land- und Forstwirt-
schaftliche Berufsausbildungsordnung 1991, K-LFBAO)
StF: LGBl Nr 144/1991

Änderung

LGBl Nr 18/1994

LGBl Nr 6/1996

LGBl Nr 17/2000

LGBl Nr 60/2003

LGBl Nr 57/2006

LGBl Nr 31/2008

LGBl Nr 10/2009

LGBl Nr 6/2010

LGBl Nr 65/2012

LGBl Nr 29/2013

LGBl Nr 85/2013

LGBl Nr 57/2014

1. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

§ 2

Begriffsbestimmungen

 

2. Abschnitt - Berufsausbildung

§ 3

Umfang

§ 4

Gliederung der Berufsausbildung

 

3. Abschnitt - Ausbildung zum Facharbeiter

§ 5

Ausbildung durch die Lehre

§ 6

Land- und Forstwirtschaftliche Berufsschule

§ 7

Zulassung zur Facharbeiterprüfung

§ 7a

Teilprüfungen

§ 7b

Ausbildungsversuche

§ 8

Ausbildung durch Besuch einer Schule

§ 9

Sonderformen der Ausbildung zum Facharbeiter

§ 10

Anschlußlehre

§ 11

Erwerb und Nachweis besonderer Fähigkeiten

 

3a. Abschnitt - Integrative Berufsausbildung

§ 11a

Verlängerte Lehrzeit

§ 11b

Teilqualifikation

§ 11c

Personenkreis

§ 11d

Ausbildungsinhalte

§ 11e

Genehmigung der Ausildungsverhältnisse

§ 11f

Berufsausbildungsassistenz

§ 11g

Abschlussprüfung bei Teilqalifikation

§ 11h

Wechesel der Ausbildung

§ 11i

Anwendung von Rechtsvorschriften

 

4. Abschnitt - Ausbildung zum Meister

§ 12

Zulassung zur Meisterprüfung

5. Abschnitt - Ausnahmebestimmungen

§ 13

Nachsicht

 

6. Abschnitt - Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und

Fachausbildungsstelle

§ 14

Einrichtung und Aufgaben

§ 15

Lehrlingsentschädigung

§ 16

Anerkennung als Lehrbetrieb und als Lehrberechtigter

§ 16a

Ausbildungseinrichtungen

§

16b Vertrauensrat in Ausbildungseinrichtungen

§ 17

Lehrstellenvormerkung

§ 18

Ausbildungsordnungen

§ 19

Prüfungsordnungen, Prüfungsgebühr

§ 20

Prüfungskommissionen

§ 21

Prüfungen

§ 22

Beurkundung der Berufsbezeichnung

§ 23

Berufsausbildung in einem anderen Bundesland

§ 23a

Anerkennung der Ausbildung im Ausland

§

23b Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen

§ 24

Gebührenrechtliche Bestimmungen

§ 25

Berufsausbildung der Selbständigen in der Land- und Forstwirtschaft

§ 25a

Verweisungen

§ 26

Strafbestimmungen

§ 27

Übergangsbestimmungen

§ 28

Schlußbestimmungen

 

ANM: Mit Art II des Gesetzes LGBl Nr 17/2000 wurden folgende

Übergangsbestimmungen getroffen:

Bis zum 31. Dezember 2001 treten

a)

in § 19 Abs. 2 lit. e an die Stelle der Beträge

“15 Euro” der Betrag “S 200,-”

“45 Euro” der Betrag “S 600,-” und

“ 7 Euro” der Betrag “S 100”,-” sowie

b)

in § 26 Abs. 1 an die Stelle des Betrages

“750 Euro” der Betrag “S 10.000,-”.

 

ANM: Mit Art II des Gesetzes LGBl Nr 60/2003 wurde folgendes normiert:

Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 zur Änderung der Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG des Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise und der Richtlinien 77/452/EWG, 77/453/EWG, 78/686/EWG, 78/687/EWG, 78/1026/EWG, 78/1027/EWG, 80/154/EWG, 80/155/EWG, 85/384/EWG, 85/432/EWG, 85/433/EWG und 93/16/EWG des Rates über die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Architekten, des Apothekers und des Arztes, ABl Nr L 206 vom 31. 7. 2001, S 1, umgesetzt.

 

ANM: Mit Art II des Gesetzes LGBl Nr 57/2006 wurden folgende

Übergangsbestimmungen getroffen:

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) (entfällt)

(3) (entfällt)

ANM: Mit Art II des Gesetzes LGBl Nr 31/2008 wurden folgende

Übergangsbestimmungen getroffen:

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:

a)

die Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl Nr. L 16 vom 23. 1. 2004, S 44;

b)

die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl Nr L 255 vom 30. 9. 2005, S 22.

ANM: Mit Artikel III des Gesetztes LGBl Nr 6/2010 wurden folgende

Übergangsbestimmungen getroffen:

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Artikel II Abs. 2 und 3 des Gesetzes LGBl. Nr. 57/2006 entfällt.

(3) § 62f Abs. 2 K-LArbO, in der Fassung vor Art. I Z 3, ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) bereits vereinbarte Kurzarbeit nach § 27 Abs. 1 lit. b des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2008, weiterhin anzuwenden.

ANM: Mit Artikel XXXIII des Gesetzes LGBl Nr 65/2012 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, S. 77, umgesetzt.

(3) Mit Art. XIX dieses Gesetzes wird die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 21.12.2006, S. 36, umgesetzt.

(4) Abweichend von Art. XIV Z 6 (betreffend § 32 Abs. 2) ist für die Kosten von Maßnahmen und Leistungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt wurden, § 32 Abs. 2 des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl. Nr. 139/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 13/2011, anzuwenden.

 

ANM: Mit Artikel IV des Gesetzes LGBl Nr 29/2013 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft, soweit in Abs. 2 bis 4 nicht Abweichendes bestimmt wird.

(2) Artikel I Z 4 (betreffend § 7 Abs. 2 lit. b) und 15 (betreffend § 12 Abs. 3 lit. b) gelten für Facharbeiter und Meister im ländlichen Betriebs- und Haushaltsmanagement, die ihre Ausbildung nach dem 1. Jänner 2012 abgeschlossen haben.

(3) Artikel I Z 6 (betreffend § 8 Abs. 2) gilt für nach dem 1. Jänner 1992 erfolgreich absolvierte Ausbildungen an einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule.

(4) Artikel I Z 17 (betreffend § 16 Abs. 3a) gilt nur für nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anerkannte fachliche Eignungen.

(5) Mit Artikel II dieses Gesetzes wird die Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit, ABl. Nr. L 327 vom 5.12.2008, S 9, umgesetzt.

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