(1) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Prüfungen sind von der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle abzuhalten.
(2) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat durch Verordnung für jeden Zweig der Berufsausbildung und in diesem für jede in Betracht kommende Art der Prüfung gesondert eine Prüfungsordnung zu erlassen. Hiebei ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, daß durch die Festlegungen nach lit. a und c eine Beurteilung der Erreichung der Ausbildungsziele (§ 3 Abs l) möglich sein muß. Die Prüfungsordnung hat insbesondere zu enthalten:
a) | die Gegenstände der schriftlichen, praktischen und mündlichen Teile der Prüfung; | |||||||||
b) | die Form und Art der Anmeldung zur Prüfung; | |||||||||
c) | den Prüfungsvorgang und die Bewertung des Prüfungsergebnisses (schriftlicher, praktischer und mündlicher Teil, Prüfungsnoten), die Entscheidung der Prüfungskommission, den Inhalt und die Form der Prüfungsniederschrift; | |||||||||
d) | den Inhalt und die Form der Prüfungszeugnisse; | |||||||||
e) | die Höhe der Prüfungstaxen; diese sind im Verhältnis der Höchstsätze festzusetzen und dürfen für eine Facharbeiterprüfung nicht mehr als 15 Euro und für eine Meisterprüfung nicht mehr als 45 Euro und für eine sonstige Prüfung nicht mehr als 7 Euro betragen; | |||||||||
f) | Bestimmungen darüber, daß die Prüfungstaxe bei Nichtbestehen der Prüfung oder Nichtantreten des Prüflings zur Prüfung nicht erstattet wird. |
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