§ 14 K-LFBAO Einrichtung und Aufgaben

K-LFBAO - Kärntner Land- und Fw. Berufsausbildungsordnung 1991, K-LFBAO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(l) Bei der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten ist eine Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle einzurichten. Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ist ein Organ der Landwirtschaftskammer. Ihr obliegen die ihr nach diesem Gesetz oder nach der Kärntner Landarbeitsordnung 1995 übertragenen Aufgaben, wie insbesondere

a)

die Ausarbeitung von Lehrbedingungen und die Festsetzung der Lehrlingsentschädigung, soweit diese nicht in Kollektivverträgen festgesetzt ist;

b)

die Durchführung von Fachkursen und Vorbereitungskursen im Rahmen der Förderung der Ausbildung;

c)

die Entscheidung über die Verkürzung oder Verlängerung der Schulzeit (§ 5 Abs. 2); die Entscheidung über die Zulassung zur Facharbeiterprüfung (§ 7 Abs l);

d)

die Zulassung zu und die Abhaltung von Prüfungen;

e)

die Feststellung der Verlängerung der Lehrzeit auf Grund einer nicht bestandenen Prüfung oder Wiederholung einer Berufsschulklasse;

f)

die Anerkennung der Lehrberechtigten, Ausbilder und Lehrbetriebe und der Widerruf dieser Anerkennung sowie die Bewilligung der Berufsausbildung in Ausbildungseinrichtungen und deren Entziehung (§ 16a);

g)

die Führung der Lehrlingsstammrollen;

h)

die Genehmigung der Lehrverträge, die Eintragung der Lehrlinge in die Lehrlingsstammrolle, die Zustimmung zur Auflösung eines Lehrverhältnisses und zum Lehrstellenwechsel;

i)

die Erlassung der Behaltepflicht oder Bewilligung zur Kündigung vor Ablauf der Behaltepflicht gemäß § 151 Abs. 8 der Kärntner Landarbeitsordnung 1995;

j)

Anerkennung im Ausland erworbener Ausbildungen gemäß § 23a Abs. 1 sowie § 23a Abs. 2 in Verbindung mit dem Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz;

k)

die Mitwirkung an der integrativen Berufsausbildung nach dem

3a.

Abschnitt.

(2) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat für jedes Ausbildungsgebiet durch Verordnung Ausbildungs- und Prüfungsordnungen zu erlassen.

(3) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat für jedes abgelaufene Jahr einen Tätigkeitsbericht auszuarbeiten, der zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen ist.

(4) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat ihre Geschäfte unter der Leitung eines Ausschusses zu führen. Der Ausschuß besteht aus je drei Vertretern der land- und forstwirtschaftlichen Dienstgeber und Dienstnehmer, die nach Anhörung ihrer gesetzlichen Interessenvertretung von der Landesregierung auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages berufen werden. In gleicher Weise ist für jeden Vertreter ein Ersatzmitglied zu berufen. Der Ausschuß hat aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter zu wählen. Die Mitgliedschaft zum Ausschuß ist ein Ehrenamt. Die Mitglieder des Ausschusses der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle und deren Ersatzmitglieder haben in die Hand des für diese Angelegenheiten zuständigen Mitgliedes der Landesregierung oder eines von ihm bestimmten Vertreters die unparteiliche und gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben sowie die Wahrung der Amtsverschwiegenheit (Art. 20 Abs. 3 B-VG) zu geloben.

(5) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende (Stellvertreter) und wenigstens zwei Mitglieder (Ersatzmitglieder) aus der Gruppe der Dienstgeber und aus der Gruppe der Dienstnehmer anwesend sind. Der Ausschuß beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(6) Der Vorsitzende der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle kann den Sitzungen rechtskundige oder fachkundige Personen zur Beratung und Auskunftserteilung beiziehen. Ein Vertreter der Land- und Forstwirtschaftlichen Schulbehörde ist den Ausschußsitzungen (Abs. 4) als beratendes Mitglied beizuziehen.

(7) Der Ausschuß hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung zu enthalten hat.

(8) Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Geschäftsordnung diesem Gesetz entspricht.

(9) Für das Verfahren vor der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle sind die Bestimmungen des AVG anzuwenden, soweit sich aus Abs. 11, dritter Satz, nicht anderes ergibt. Die Landesregierung ist gegenüber der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des AVG.

(10) Die Verordnungen der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle sind in der “Kärntner Landeszeitung” kundzumachen. Sie treten, wenn in der Verordnung kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist, nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem die entsprechende Nummer der “Kärntner Landeszeitung”, die die Verordnung enthält, herausgegeben und versendet wird.

(11) Die Landesregierung hat die Aufsicht über die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle. Das Aufsichtsrecht umfaßt ein Weisungsrecht in den Angelegenheiten des der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle übertragenen Wirkungsbereiches sowie die Befugnis, gesetzwidrige Beschlüsse des Ausschusses aufzuheben. Die Landesregierung hat jene Maßnahmen, zu denen der Ausschuß von Gesetzes wegen verpflichtet ist, im Falle einer sechs Monate dauernden Säumigkeit anstelle des Ausschusses zu treffen. Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle durch geeignete Maßnahmen zu unterrichten.

(12) Die der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle gemäß Abs. 1 übertragenen Aufgaben sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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