§ 12 K-LFBAO Zulassung zur Meisterprüfung

K-LFBAO - Kärntner Land- und Fw. Berufsausbildungsordnung 1991, K-LFBAO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Nach einer mindestens dreijährigen Verwendung als Facharbeiter, dem erfolgreichen Besuch eines Meistervorbereitungslehrganges von mindestens 360 Stunden und der Vollendung des 20. Lebensjahres ist der Facharbeiter zur Meisterprüfung zuzulassen.

(2) Personen, die mindestens drei Jahre einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb geführt, einen Meistervorbereitungslehrgang (Abs. 1) besucht und das 24. Lebensjahr vollendet haben, sind ebenfalls zur Meisterprüfung zuzulassen. 

(3) Absolventen einer einschlägigen Universität, Fachhochschule oder einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt sind zur Meisterprüfung zuzulassen, wenn die Ausbildungsbereiche an diesen Universitäten, Fachhochschulen oder höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten den einzelnen Ausbildungsberufen entsprechen. Bei der Zulassung sind Umfang und Ausmaß der anzurechnenden Fachbereiche einschließlich der schriftlichen Arbeiten festzulegen.

(4) Eine Meisterprüfung gilt als erfolgreich abgelegt, wenn alle in der Prüfungsordnung vorgesehenen Teilprüfungen sowie die Abschlussprüfung positiv beurteilt wurden. Die Meisterhausarbeit ist vor einer Prüfungskommission zu präsentieren.

(5) Die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung berechtigt je nach Ausbildungsgebiet zur Führung einer der folgenden Berufsbezeichnungen, wobei je nach Geschlecht der Ausdruck „Meisterin“ oder „Meister“ anzuführen ist:

1.

Meisterin/Meister Landwirtschaft,

2.

Meisterin/Meister ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement,

3.

Meisterin/Meister Gartenbau,

4.

Meisterin/Meister Feldgemüsebau,

5.

Meisterin/Meister Obstbau und Obstverwertung,

6.

Meisterin/Meister Weinbau und Kellerwirtschaft,

7.

Meisterin/Meister Molkerei- und Käsereiwirtschaft,

8.

Meisterin/Meister Pferdewirtschaft,

9.

Meisterin/Meister Fischereiwirtschaft,

10.

Meisterin/Meister Geflügelwirtschaft,

11.

Meisterin/Meister Bienenwirtschaft,

12.

Meisterin/Meister Forstwirtschaft,

13.

Meisterin/Meister Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft,

14.

Meisterin/Meister landwirtschaftliche Lagerhaltung,

15.

Meisterin/Meister Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung.

(6) Hat der Facharbeiter besondere Fähigkeiten im Sinne des § 11 erworben und kann er neben allgemeinen Kenntnissen in seinem Ausbildungsberuf besondere Kenntnisse in diesem Fachgebiet nachweisen, so erwirbt er die Bezeichnung Meisterin oder Meister (Abs. 5) mit der Bezeichnung des betreffenden Fachgebietes. Die in Abs. 5 gewählten Berufsbezeichnungen sind zu verwenden.

(7) Die Zusatzprüfung kann unmittelbar im Anschluss an die Meisterprüfung oder zu einem späteren Zeitpunkt abgelegt werden.

(8) In den Prüfungsordnungen (§ 19 Abs. 2) kann vorgesehen werden, dass in einzelnen Ausbildungsberufen Teilprüfungen zur Meisterprüfung über einzelne Teile des Berufsbildes bereits vor den in Abs. 1 genannten Zeitpunkten zulässig sind. Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung ist, dass der Facharbeiter oder Nachsichtswerber gemäß § 13 Abs. 4 in diesem Teil des Berufsbildes

1.

– soweit nach der Art des Prüfungsgegenstandes erforderlich – im Rahmen seiner Verwendung als Facharbeiter oder im Rahmen der praktischen Tätigkeit gemäß § 13 Abs. 4 eine ausreichende Erfahrung erlangt hat, und

2.

in diesem Teilbereich der Besuch des Vorbereitungslehrganges oder der Schulbesuch erfolgreich abgeschlossen wurde.

(9) Wurde eine Teilprüfung erfolgreich abgelegt, ist dieser Teil des Berufsbildes im Rahmen der Meisterprüfung nach Abs. 3 nicht mehr zu prüfen. Durch Teilprüfungen in allen Teilen des Berufsbildes gilt die Meisterprüfung nach Abs. 3 als abgelegt.

In Kraft seit 04.12.2014 bis 31.12.9999
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