Teilprüfungen
(1) In der Prüfungsordnung (§ 19 Abs 2) kann vorgesehen werden, dass in einzelnen Lehrberufen Teilprüfungen zur Facharbeiterprüfung über einzelne Teile des Berufsbildes bereits vor den in § 7 Abs 1 und 1a, § 9 und § 10 genannten Zeitpunkten zulässig sind.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung gemäß Abs 1 in Verbindung mit § 7 Abs 1 und 1a, § 9 Abs 1 und § 10 ist, dass die Ausbildung in diesem Teil des Berufsbildes sowohl im Rahmen der Ausbildung im Lehrbetrieb bzw. in der Ausbildungseinrichtung als auch erfolgreich im Rahmen des Berufsschulunterrichts bzw. eines Fachkurses abgeschlossen wurde.
(3) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung gemäß Abs 1 in Verbindung mit § 9 Abs 2 ist, dass die Ausbildung in diesem Teil des Berufsbildes im Rahmen des Fachkurses erfolgreich abgeschlossen wurde.
(4) Wurde eine Teilprüfung erfolgreich abgelegt, ist dieser Teil des Berufsbildes im Rahmen der Facharbeiterprüfung nach §§ 7, 9 und 10 nicht mehr zu prüfen. Durch Teilprüfungen in allen Teilen des Berufsbildes gilt die Facharbeiterprüfung nach §§ 7, 9 und 10 als abgelegt.
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