(1) Ausbildungswerbern, die nicht in einem Arbeitsverhältnis in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigt sind, ist von der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle auf Antrag eine über einen längeren als den im § 5 Abs. 2 festgelegten Zeitraum verteilte Ausbildung zu gestatten. Dieser Zeitraum ist angemessen festzusetzen. Bei Ausbildungswerbern, die einer nicht land- oder forstwirtschaftlichen Teilzeit- oder Saisonarbeit nachgehen, ist die Praxiszeit um den aliquoten Teil ihrer Teilzeit- oder Saisonbeschäftigung zu verlängern. Der erfolgreiche Besuch der Berufsschule oder der vorgeschriebenen Fachkurse ist neben der insgesamt dreijährigen praktischen Tätigkeit Voraussetzung für die Zulassung zur Facharbeiterprüfung.
(2) Ausbildungswerber, die das 20. Lebensjahr vollendet haben, insgesamt eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit im jeweiligen Ausbildungsbereich und den erfolgreichen Besuch eines Fachkurses in der Gesamtdauer von mindestens 120 Unterrichtsstunden nachweisen, dürfen zur Facharbeiterprüfung antreten. Als praktische Tätigkeit gilt auch eine Nebenerwerbstätigkeit im Ausbildungsbereich im Ausmaß von mindestens 20 Stunden in der Woche.
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