(l) Die Landesregierung darf nach Anhörung der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei Vorliegen einer hinreichenden tatsächlichen Befähigung die für die Zulassung zu einer in diesem Gesetz vorgesehenen Prüfung geforderten Voraussetzungen nachsehen, wenn anzunehmen ist, daß der Nachsichtswerber über die entsprechenden Kenntnisse und Praxis verfügt. Eine derartige Nachsicht ist insbesondere bei Absolventen der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen zu erteilen.
(2) Eine Nachsicht im Sinne des Abs. 1 gilt hinsichtlich der Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 von Gesetzes wegen als erteilt, wenn bei einem Absolventen einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule
a) | die Zeiten des Fachschulbesuches nach der allgemeinen Schulpflicht und die praktische Tätigkeit oder Lehrzeit mindestens 24 Monate umfassen und | |||||||||
b) | sich die Fachrichtung der Fachschule und der praktischen Tätigkeit oder Lehrzeit mit der Fachrichtung der Ausbildung decken (§ 3 Abs. 2). |
(3) Die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat auf Antrag einen Prüfungswerber (Nachsichtswerber) zur Facharbeiterprüfung zuzulassen, wenn dieser das 20. Lebensjahr vollendet hat und glaubhaft macht, dass er auf andere Weise die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erworben hat, insbesondere durch eine zweijährige praktische Tätigkeit in einem Zweig der Land- und Forstwirtschaft und den erfolgreichen Besuch eines Vorbereitungslehrganges von mindestens 200 Stunden. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist beispielsweise durch Dienstzeugnisse, Nachweise eines Lehrgangsbesuchs oder Abschlusszeugnisse glaubhaft zu machen.
(4) Der Nachsichtswerber für die Meisterprüfung muß eine mindestens siebenjährige praktische Tätigkeit in einem Zweig der Land- und Forstwirtschaft und den erfolgreichen Besuch eines Vorbereitungslehrganges für die Meisterprüfung nachweisen.
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