§ 11i K-LFBAO

K-LFBAO - Kärntner Land- und Fw. Berufsausbildungsordnung 1991, K-LFBAO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

§ 11i

Anwendung von Rechtsvorschriften

 

Auf Personen, die in einer Teilqualifikation nach § 11b ausgebildet werden, kommen, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt wird, die übrigen Abschnitte dieses Gesetzes sowie der 7. Abschnitt der Kärntner Landarbeitsordnung 1995 zur Anwendung.

In Kraft seit 01.01.1992 bis 31.12.9999
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