§ 3 K-LFBAO Umfang

K-LFBAO - Kärntner Land- und Fw. Berufsausbildungsordnung 1991, K-LFBAO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(l) Die Berufsausbildung hat eine umfassende berufliche Bildung und die für die Ausführung einer Facharbeitertätigkeit in einem land- und forstwirtschaftlichen Lehrberuf notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten, darunter auch der Umwelt- und Landschaftspflege, zu vermitteln.

(2) Die Berufsausbildung umfaßt die Ausbildung

a)

in der Landwirtschaft,

b)

im ländlichen Betriebs- und Haushaltsmanagement,

c)

im Gartenbau,

d)

im Feldgemüsebau,

e)

im Obstbau und in der Obstverwertung,

f)

im Weinbau und in der Kellerwirtschaft,

g)

in der Molkerei- und Käsereiwirtschaft,

h)

in der Pferdewirtschaft,

i)

in der Fischereiwirtschaft,

j)

in der Geflügelwirtschaft,

k)

in der Bienenwirtschaft,

l)

in der Forstwirtschaft,

m)

in der Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft,

n)

in der landwirtschaftlichen Lagerhaltung,

o)

in der Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftlichen Bioenergiegewinnung.

In Kraft seit 04.12.2014 bis 31.12.9999
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