Anschlußlehre
(l) Im Anschluß an eine Lehre nach diesem Gesetz oder an eine die Lehre und Facharbeiterprüfung ersetzende gleichwertige Ausbildung darf eine weitere Lehrausbildung (Anschlußlehre) in einem land- und forstwirtschaftlichen Lehrberuf erfolgen, die zur Ablegung der Facharbeiterprüfung berechtigt.
(2) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat auf Antrag mit Bescheid festzustellen, in welchem Umfang eine in einem anderen Lehrberuf der Land- und Forstwirtschaft oder eine außerhalb der Land- und Forstwirtschaft zurückgelegte Lehrzeit oder der Besuch einer sonstigen berufsausbildenden Lehranstalt auf die Lehrzeit oder als teilweiser Ersatz für den Besuch der Berufsschule oder der Fachkurse anzurechnen ist. Bei der Anrechnung ist auf die Dauer des Lehrverhältnisses oder der Lehrzeit und auf die Verwertbarkeit der im vorausgegangenen Lehrverhältnis oder der absolvierten Schule vermittelten Kenntnisse Bedacht zu nehmen. Vor der Erlassung des Bescheides sind die Landwirtschaftskammer und die Landarbeiterkammer, bei Fragen der Anrechenbarkeit der Schulzeit auch die zuständige Schulbehörde, zu hören.
(3) Das Höchstausmaß der Anrechnung (Abs 2) einer in einem anderen Lehrberuf zurückgelegten Lehrzeit darf zwei Jahre nicht übersteigen.
(4) Die Landesregierung hat den Lehrling bei der Anschlußlehre, wenn er bereits eine gleichwertige schulische Bildung genossen hat, von der Berufsschulpflicht teilweise zu befreien. Bei der Festlegung des Ausmaßes der Befreiung ist auf die Verwertbarkeit des in der absolvierten Schule vermittelten Wissens Bedacht zu nehmen.
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