Schlußbestimmungen
(l) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Die nach der Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1968, LGBl. Nr 44, erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften bleiben als Landesgesetze bis zu dem Zeitpunkt in Geltung, in dem die jeweils entsprechende Ausbildungs- und Prüfungsordnung nach diesem Gesetz in Kraft tritt, längstens jedoch ein Jahr nach dem Inkrafttreten nach Abs 1.
(3) Die nach den Bestimmungen der Landarbeitsordnung 1985, LGBl. Nr 9, eingerichtete Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle gilt als Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle nach diesem Gesetz. Dies gilt in gleicher Weise für den Ausschuß der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle.
(4) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt die Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1968, LGBl. Nr 44, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr 52/1986, außer Kraft.
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