(l) Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb darf nur dann als Lehrbetrieb anerkannt werden, wenn er durch seine gute Führung, seine Größe, seine Art und seine den Vorschriften der §§ 99 bis 119 der Kärntner Landarbeitsordnung 1995 entsprechenden betrieblichen Einrichtungen eine zweckentsprechende und ausreichende Ausbildung in jenem Ausbildungszweig gewährleistet, in dem Lehrlinge ausgebildet werden sollen.
(1a) Wenn in einem Lehrbetrieb die für den Lehrberuf wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse nicht in vollem Umfang vermittelt werden können, ist die Ausbildung von Lehrlingen dann zulässig, wenn eine ergänzende Ausbildung durch Ausbildungsmaßnahmen in einem anderen geeigneten Betrieb oder in einer anderen geeigneten Einrichtung erfolgt. Eine solche ergänzende Ausbildung ist nur dann zulässig, wenn im Lehrbetrieb die für den Lehrberuf wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse überwiegend selbst ausgebildet werden können.
(2) Voraussetzung für die Anerkennung von Lehrberechtigten bzw. Ausbildern ist die persönliche (Abs. 2a) und fachliche (Abs. 3) Eignung zur Ausbildung von Lehrlingen. Ist der Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes eine juristische Person oder wird der Betrieb nicht durch den Eigentümer geleitet oder erfüllt der Eigentümer nicht die angeführten Voraussetzungen, so darf eine Anerkennung als Lehrberechtigter nur dann erfolgen, wenn im Betrieb ein geeigneter Arbeitnehmer oder eine sonstige geeignete, im Betrieb tätige Person, die die vorstehenden Anforderungen erfüllt, mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragt ist.
(2a) Die persönliche Eignung ist unter Bedachtnahme auf die bisherige Lebensführung zu beurteilen. Sie ist jedenfalls bei Personen nicht gegeben, die wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat aufgrund eines Offizialdeliktes von einem Gericht verurteilt worden sind, wenn diese Verurteilung weder getilgt worden ist noch der beschränkten Auskunft nach dem Tilgungsgesetz 1972 unterliegt.
(3) Fachlich geeignet sind folgende Personen, die
1. | Absolventen einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt, einer Universität, Fachhochschule oder Hochschule mit einschlägiger Fachrichtung sind, sofern | |||||||||
a) | pädagogisch-didaktische Inhalte und rechtlich relevante Bestimmungen für die Lehrausbildung vermittelt wurden oder | |||||||||
b) | Ausbilderkurse oder Ausbildungslehrgänge mit Inhalten nach lit. a absolviert worden sind, | |||||||||
oder | ||||||||||
2. | im betreffenden Ausbildungsgebiet die Meisterprüfung abgelegt haben, einschließlich der nach den vor dem 1. Jänner 1992 geltenden landesgesetzlichen Vorschriften erworbenen gleichartigen Ausbildungen, oder |
3. bei denen eine hinreichende tatsächliche fachliche Eignung zur zweckentsprechenden und ausreichenden Ausbildung von Lehrlingen angenommen werden kann und der erfolgreiche Besuch von mindestens vierzigstündigen Ausbilderkursen oder Ausbildungslehrgängen, die auch pädagogisch-didaktische Fähigkeiten vermitteln, nachgewiesen wird. Eine hinreichende tatsächliche fachliche Eignung liegt jedenfalls vor, wenn eine einschlägige Facharbeiterprüfung im jeweiligen Ausbildungsgebiet oder eine gleichwertige Ausbildung nachgewiesen wird.
(3a) (entfällt)
(3b) Zur Sicherung einer sachgemäßen Ausbildung sind folgende Verhältniszahlen einzuhalten:
1. | Zwischen fachlich einschlägig ausgebildeten Personen und Lehrlingen: | |||||||||
a) | für eine Person zwei Lehrlinge, | |||||||||
b) | für jede weitere Person ein weiterer Lehrling; | |||||||||
2. | Zwischen im Betrieb beschäftigten Ausbildern und Lehrlingen: | |||||||||
a) | für jeden nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betrauten Ausbilder fünf Lehrlinge, | |||||||||
b) | für jeden ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betrauten Ausbilder fünfzehn Lehrlinge. |
(4) Um die Anerkennung als Lehrberechtigter oder als Lehrbetrieb ist schriftlich bei der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle anzusuchen. Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat vor ihrer Entscheidung die Land- und Forstwirtschaftinspektion zu hören. Die Anerkennung hat unter den zur Einhaltung der Bestimmungen der Abs. 1 bis 3b erforderlichen Bedingungen und Auflagen mit Bescheid zu erfolgen.
4a) Die ergänzende Ausbildung gemäß Abs. 1a ist von der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bezogen auf die Fertigkeit und Kenntnisse gemäß dem Berufsbild sowie bezogen auf das Lehrjahr festzulegen. Eine die ergänzende Ausbildung betreffende Vereinbarung ist Bestandteil des Lehrvertrages; sie ist entweder im Lehrvertrag zu treffen oder dem Lehrvertrag im Anhang anzuschließen und bei Anmeldung des Lehrvertrages zur Eintragung vorzulegen.
(4b) Wurde im Anerkennungsbescheid gemäß Abs. 4 festgestellt, dass die Ausbildung von Lehrlingen nur dann zulässig ist, wenn eine ergänzende Ausbildung gemäß Abs. 4a erfolgt, und wird ein Lehrvertrag bei der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle angemeldet, der keine solche ergänzende Ausbildung vorsieht, so hat diese mit Bescheid festzustellen, ob und inwieweit diese ergänzende Ausbildung noch erforderlich ist, wenn der Lehrvertrag nicht innerhalb angemessener Frist ergänzt wurde.
(4c) Ob eine schwerpunktmäßige Ausbildung im Sinne des § 18 Abs. 3 in einem Betrieb erfolgen kann, ist von der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle festzulegen. Sie ist bei der Anerkennung als Lehrberechtigter oder als Lehrbetrieb (Abs. 4) festzulegen und in die Lehrverträge aufzunehmen.
(5) Die Anerkennung als Lehrberechtigter oder als Lehrbetrieb ist mit Bescheid zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bis 3b nicht mehr gegeben sind. Die Anerkennung als Lehrbetrieb erlischt, wenn über einen Zeitraum von zehn Jahren kein Lehrling im Betrieb ausgebildet wird.
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