(l) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat für jeden Zweig der Berufsausbildung durch Verordnung eine Ausbildungsordnung zu erlassen. Die Ausbildungsordnung hat insbesondere zu enthalten:
a) | die Eignungsbedingungen (körperliche und geistige Eignung, besondere Berufsanforderungen); | |||||||||
b) | die Lehrlingshöchstzahl je Lehrbetrieb unter Bedachtnahme auf die Art und die Größe des Betriebes; | |||||||||
c) | Lehrplan und Dauer der Fachkurse; | |||||||||
d) | die Art der zu besuchenden Fachkurse. |
(2) Bei der Erlassung der Ausbildungsordnungen nach Abs. 1 ist darauf Bedacht zu nehmen, daß das Ausbildungsziel entsprechend den Anforderungen der Berufszweige unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 1 bestmöglich erreicht werden kann.
(3) Für bestimmte Lehrberufe kann die Ausbildungsordnung nach Anhörung der Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle auch zusätzliche schwerpunktmäßig auszubildende Kenntnisse und Fertigkeiten beinhalten, die entsprechend der Ausbildungsberechtigung durch den Lehrbetrieb auszubilden sind. Die Lehrzeitdauer in der Ausbildung in unterschiedlichen Schwerpunkten eines Lehrberufes ist gleich. Die Aufnahme der Bezeichnung des Schwerpunktes in die Facharbeiterzeugnisse ist nur zulässig, wenn dies in der Ausbildungsordnung vorgesehen ist.
(4) Für bestimmte Ausbildungsberufe kann die Ausbildungsordnung nach Anhörung der Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle auch zusätzlich schwerpunktmäßig auszubildende Kenntnisse und Fertigkeiten beinhalten. Die Aufnahme der Bezeichnung des Schwerpunktes in die Meisterprüfungszeugnisse ist nur zulässig, wenn dies in der Ausbildungsordnung vorgesehen ist. Meisterprüfungszeugnisse haben die in § 12 Abs. 5 angeführten Berufsbezeichnungen mit dem Zusatz des betreffenden Schwerpunktes anzuführen.
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