§ 11c K-LFBAO

K-LFBAO - Kärntner Land- und Fw. Berufsausbildungsordnung 1991, K-LFBAO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

§ 11c

Personenkreis

 

Für die Ausbildung in einer integrativen Berufsausbildung kommen Personen in Betracht, die das Arbeitsmarktservice nicht in ein Lehrverhältnis nach § 5 dieses Gesetzes oder nach § 1 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl Nr 142/1969, vermitteln konnte und auf die zumindest eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:

a)

Personen, die am Ende der Pflichtschule sonderpädagogischen Förderbedarf hatten und zumindest teilweise nach dem Lehrplan einer Sonderschule unterrichtet wurden, oder

b)

Personen ohne Hauptschulabschluss bzw. mit negativem Hauptschulabschluss, oder

c)

Behinderte im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl Nr 22/1970, oder

d)

Personen, von denen im Rahmen einer Berufsorientierungsmaßnahme oder auf Grund einer nicht erfolgreichen Vermittlung in ein Lehrverhältnis nach § 5 dieses Gesetzes oder nach § 1 BAG angenommen werden muss, dass für sie aus ausschließlich in der Person gelegenen Gründen in absehbarer Zeit keine solche Lehrstelle gefunden werden kann.

In Kraft seit 01.01.1992 bis 31.12.9999
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