§ 11 K-LFBAO Erwerb und Nachweis besonderer Fähigkeiten

K-LFBAO - Kärntner Land- und Fw. Berufsausbildungsordnung 1991, K-LFBAO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(l) Dem land- und forstwirtschaftlichen Facharbeiter sind besondere Fähigkeiten auf einem der Fachgebiete des Abs. 3 zu bescheinigen, wenn er eine Zusatzprüfung über das betreffende Fachgebiet erfolgreich abgelegt hat. Die Zusatzprüfung kann in Verbindung mit der Facharbeiterprüfung oder zu einem späteren Zeitpunkt abgelegt werden.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zu dieser Zusatzprüfung ist der Nachweis über den Besuch eines mindestens zweiwöchigen Fachkurses oder einer Spezialausbildung im Rahmen eines Fachschulbesuches in dem betreffenden Fachgebiet.

(3) Besondere Fähigkeiten können bescheinigt werden in

1.

Rinderzucht und Rinderhaltung einschließlich Almwirtschaft,

2.

Schweinezucht und Schweinehaltung,

3.

Schafzucht und Schafhaltung,

4.

Pferdezucht und Pferdehaltung,

5.

Landmaschinenwesen,

6.

bäuerliche Waldwirtschaft,

7.

Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung,

8.

Grünlandwirtschaft,

9.

bäuerliche Direktvermarktung,

9a.

biologischer Landbau,

9b.

pflanzliche und tierische Alternativen,

10.

Umwelt- und Landschaftspflege,

11.

Fischerei,

12.

Feldgemüseproduktion,

13.

Obstbau und Obstverarbeitung,

14.

Geflügelzucht und Geflügelhaltung,

15.

Buschenschank,

16.

bäuerliche Gästebeherbergung,

17.

Landwirtschaft und Waldwirtschaft,

18.

Gemüsebau,

19.

Zierpflanzenbau,

20.

Baumschulwesen und Obstbau,

21.

Baumpflege,

22.

Topfpflanzenproduktion,

23.

Schnittblumenproduktion,

24.

Holzproduktion,

25.

Waldpflege und Forstschutz,

26.

Waldarbeit,

27.

Sägewirtschaft in forsteigenen Sägen,

28.

Forststraßenbau,

29.

Holzmeßkunde,

30.

ländlichem Haushalts- und Betriebsmanagement,              

31.

Milchwirtschaft und Milchverarbeitung,

32.

familiäre Wohnbetreuung und Haushaltsorganisation im ländlichen Bereich.

In Kraft seit 01.05.2013 bis 31.12.9999
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