§ 21 K-LFBAO

K-LFBAO - Kärntner Land- und Fw. Berufsausbildungsordnung 1991, K-LFBAO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 21

Prüfungen

 

(l) Ansuchen um Zulassung zu Prüfungen sind an die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu richten. Die Anmeldung zu einer allfälligen Zusatzprüfung darf gleichzeitig erfolgen.

 

(2) Die Bewerber um Zulassung zu Prüfungen haben bei der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die festgesetzte Prüfungstaxe zu entrichten. Die Prüfungstaxen fließen der Landwirtschaftskammer zu. Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle darf die Prüfungstaxe in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen ganz oder teilweise nachsehen.

 

(3) Die Prüfungen sind am Sitz der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle oder über deren Beschluß entweder ganz oder teilweise an Schulen und Lehranstalten oder in anerkannten Lehrbetrieben des betreffenden Berufszweiges abzuhalten.

 

(4) Die Prüfung ist nicht öffentlich; Vertreter der mit den Angelegenheiten des landwirtschaftlichen Schulwesens zuständigen Schulaufsichtsbehörde, Vertreter der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle und der Landesregierung sowie jeweils eine Vertrauensperson des Prüflings dürfen der Prüfung zuhören.

 

(5) Die Prüfung ist in einen schriftlichen, in einen praktischen und in einen mündlichen Teil zu gliedern. Ziel der Prüfung ist es, zu zeigen, ob sich der Prüfungswerber, alle der nach der in Betracht kommenden Prüfungsordnung sich ergebenden Fertigkeiten und Kenntnisse in seinem Berufszweig in zumindest genügendem Ausmaß erworben hat.

 

(6) Über das Ergebnis und den Verlauf der Prüfung ist eine von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigende Niederschrift abzufassen. Diese Niederschrift ist bei der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu hinterlegen.

 

(7) Die Prüfungskommission hat unmittelbar nach Beendigung der Prüfung mit einfacher Stimmenmehrheit unter Ausschluß des Prüfungskandidaten über das Ergebnis der Prüfung zu beschließen. Bei Stimmengleichheit gilt jene Meinung als angenommen, der der Vorsitzende beigetreten ist. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Geprüften unmittelbar nach Abschluß der Abstimmung in der Prüfungskommission durch den Vorsitzenden bekanntzugeben. Die Beratungen und die Abstimmung in der Prüfungskommission sind geheim. Das Prüfungsergebnis ist endgültig.

 

(8) Die Leistung des Prüflings ist durch eine Gesamtnote zu bewerten. Im Zweifelsfall gibt eine Bewertung der mündlichen und praktischen Prüfung den Ausschlag bei der Bildung der Gesamtnote. Das Ergebnis der Prüfung ist mit einer der folgenden Noten zu beurteilen:

"Sehr gut", "Gut", "Befriedigend", "Genügend", "Nicht genügend". Die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote zumindest auf "Genügend" lautet. Hat ein Prüfungskandidat in einem Hauptprüfungsgebiet oder in zwei Gegenständen ein "Nicht genügend", so ist nur die Prüfung zu wiederholen, die mit "Nicht genügend" beurteilt wurde. Bei drei oder mehreren Bewertungen mit "Nicht genügend" ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Die näheren Bestimmungen über die Art und den Umfang der Wiederholungsprüfungen sind in der Prüfungsordnung zu regeln. Ein Prüfungskandidat darf zur Wiederholungsprüfung nur dreimal antreten. Die Abstände der Wiederholungsprüfungen sind vom Vorsitzenden der Prüfungskommission unter Bedachtnahme auf die Leistungen des Prüflings festzusetzen.

 

(9) Über die mit Erfolg abgelegte Prüfung ist von der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ein vom Vorsitzenden der Prüfungskommission und dem Leiter der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu unterfertigendes Zeugnis auszustellen. Lautet die Beurteilung auf "Sehr gut" oder "Gut", so ist sie im Zeugnis anzuführen; lautet sie auf "Befriedigend" oder "Genügend", ist im Zeugnis anzuführen, daß die Prüfung bestanden ist. Das Zeugnis hat auch die erworbene Berufsbezeichnung und die Leistungen in den einzelnen Gegenständen zu enthalten. Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat auf Grund erfolgreich abgelegter Zusatzprüfungen besondere Kenntnisse und Fähigkeiten zu bescheinigen.

 

(10) Die Prüfungskommission hat die Verlängerung der Lehrzeit um höchstens ein Jahr bei der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu beantragen, wenn die Fertigkeiten und Kenntnisse des Prüflings für den betreffenden Berufszweig mit "Nicht genügend" bewertet wurden und nur durch eine Lehrzeitverlängerung die Erreichung des Ausbildungszieles erwartet werden kann. Nach Zurücklegung der verlängerten Lehrzeit darf die Prüfung wiederholt werden.

In Kraft seit 01.01.1992 bis 31.12.9999
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