§ 22 K-LFBAO Beurkundung der Berufsbezeichnung

K-LFBAO - Kärntner Land- und Fw. Berufsausbildungsordnung 1991, K-LFBAO

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Wer nach diesem Gesetz eine Berufsbezeichnung erworben hat, hat Anspruch auf Beurkundung seiner Berufsbezeichnung; gleiches gilt bei Erwerb der Facharbeiterqualifikation gemäß § 8 Abs. 2 bis 5 durch erfolgreichen Besuch bestimmter Bildungseinrichtungen. Die Urkunde ist von der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle auszustellen. Die Urkunde ist entsprechend der erworbenen Berufsbezeichnung als Facharbeiterbrief oder Meisterbrief zu bezeichnen und hat gegebenenfalls einen Hinweis auf den Schwerpunkt gemäß § 18 Abs. 3 oder 4 zu enthalten.

(2) Die Urkunde gemäß Abs. 1 hat den Namen und die Geburtsdaten des Bewerbers und folgenden Text zu enthalten: “... hat sich nach den Vorschriften der Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsaubildungsordnung 1991 der Ausbildung unterzogen und diese erfolgreich abgeschlossen. Er (Sie) ist berechtigt, die in der Berufsausbildungsordnung bestimmte Berufsbezeichnung … (mit dem Schwerpunkt ….) zu führen.“

In Kraft seit 04.12.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 22 K-LFBAO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 22 K-LFBAO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 22 K-LFBAO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 22 K-LFBAO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 22 K-LFBAO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 21 K-LFBAO
§ 23 K-LFBAO