§ 15 K-LFBAO

K-LFBAO - Kärntner Land- und Fw. Berufsausbildungsordnung 1991, K-LFBAO

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

§15

Lehrlingsentschädigung

 

(l) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat, wenn für einen Berufszweig der Land- und Forstwirtschaft die Lehrlingsentschädigung nicht im Kollektivvertrag festgesetzt ist, diese durch Verordnung unter Berücksichtigung des im betreffenden Berufszweig ortsüblichen Facharbeiterlohnes nach den Hundertsätzen des Abs. 2 festzusetzen.

 

(2) Dem Lehrling gebührt eine Lehrlingsentschädigung in folgender Höhe:

a)

im ersten Lehrjahr von mindestens 60 v. H.;

b)

im zweiten Lehrjahr von mindestens 70 v. H.und

c)

im dritten Lehrjahr von mindestens 80 v. H.

des im Abs 1 genannten Lohnes eines Facharbeiters im gleichen Berufszweig.

In Kraft seit 01.01.1992 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 15 K-LFBAO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 15 K-LFBAO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 15 K-LFBAO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 15 K-LFBAO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 15 K-LFBAO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 14 K-LFBAO
§ 16 K-LFBAO