Geschäftsstelle
(1) Die Wahrnehmung der Aufgaben der Geschäftsstelle des Fonds obliegt dem Amt der Landesregierung.
(2) Bei der Besorgung der Aufgaben des Fonds hat die Geschäftsstelle eine sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Verwaltung sicherzustellen und eine rasche Erledigung der dem Fonds zugeleiteten Anträge anzustreben.
(3) Den Personal- und Sachaufwand für die Wahrnehmung der Aufgaben der Geschäftsstelle des Fonds hat das Land zu tragen.
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