§ 20a K-KGFG § 20a

K-KGFG - Kärntner Kindergartenfondsgesetz - K-KGFG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024

Über den Stand der Gebarung des Fonds sowie über die Wahrnehmung seiner Aufgaben hat der Fonds der Landesregierung für jedes Geschäftsjahr bis spätestens 1. Juli des Folgejahres Bericht zu erstatten. Die Landesregierung hat diesen Bericht dem Landtag vorzulegen.

In Kraft seit 01.04.2018 bis 31.12.9999
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