Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024
Über den Stand der Gebarung des Fonds sowie über die Wahrnehmung seiner Aufgaben hat der Fonds der Landesregierung für jedes Geschäftsjahr bis spätestens 1. Juli des Folgejahres Bericht zu erstatten. Die Landesregierung hat diesen Bericht dem Landtag vorzulegen.
In Kraft seit 01.04.2018 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 20a K-KGFG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 20a K-KGFG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 20a K-KGFG