§ 19 K-KGFG

K-KGFG - Kärntner Kindergartenfondsgesetz - K-KGFG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

5. Abschnitt

Mitwirkungs- und Aufsichtsrechte

 

§ 19

Mitwirkung der Landesregierung an der Fondsverwaltung

 

Der Voranschlag, die Änderung des Voranschlages und der Jahresabschluss des Fonds (§ 18 Abs 3) sowie die Aufnahme von Darlehen oder sonstigen Krediten durch den Fonds (§ 17 lit e) bedürfen der Genehmigung der Landesregierung.

In Kraft seit 01.10.2001 bis 31.12.9999
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