Aufgaben des Vorsitzenden des Kuratoriums
(1) Der Vorsitzende des Kuratoriums - im Folgenden "Vorsitzender" genannt - hat alle Aufgaben des Fonds wahrzunehmen, die nicht dem Kuratorium vorbehalten sind (§ 14); überdies hat der Vorsitzende den Fonds nach außen zu vertreten.
(2) Der Vorsitzende hat die Sitzungen des Kuratoriums einzuberufen. Wenn dies von mindestens drei Mitgliedern des Kuratoriums unter gleichzeitiger Angabe eines Beratungsgegenstandes schriftlich verlangt wird, hat der Vorsitzende das Kuratorium so rechtzeitig zu einer Sitzung einzuberufen, dass diese längstens binnen zwei Wochen nach dem Einlangen des gestellten Verlangens beim Vorsitzenden stattfinden kann.
(3) Urkunden, die die Zusicherung oder die Ablehnung der Deckung des Betriebsabganges durch den Fonds (§ 9 Abs 9) oder sonstige rechtsgeschäftliche Verpflichtungserklärungen des Fonds zum Gegenstand haben, sind vom Vorsitzenden unter Beifügung des Fondssiegels zu unterfertigen.
(4) Der Vorsitzende darf für den Fall seiner Verhinderung an der Wahrnehmung seiner Aufgaben einen Stellvertreter bestellen.
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