§ 18 K-KGFG

K-KGFG - Kärntner Kindergartenfondsgesetz - K-KGFG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

§ 18

Gebarung mit Fondsmitteln

 

(1) Die Mittel des Fonds sind nutzbringend und so anzulegen, dass bei Bedarf über sie jederzeit verfügt werden kann.

 

(2) Das Geschäftsjahr des Fonds ist das Kalenderjahr.

 

(3) Der Fonds hat nach Beschlussfassung durch das Kuratorium bis zum 30. November eines Geschäftsjahres für das folgende Geschäftsjahr einen Voranschlag sowie bis zum 31. März des Folgejahres für das abgelaufene Geschäftsjahr den von einem Wirtschaftsprüfer geprüften Jahresabschluss der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen. Änderungen des von der Landesregierung genehmigten Voranschlages im Hinblick auf die Gesamthöhe der Ausgaben während des Geschäftsjahres unterliegen gleichfalls der Genehmigung durch die Landesregierung. Die Landesregierung hat dem Voranschlag (der Änderung des Voranschlages) die Genehmigung zu versagen, wenn durch den Voranschlag (die Änderung des Voranschlages) die Bedeckung der Ausgaben des Fonds nicht sichergestellt oder die Wahrnehmung der Aufgaben des Fonds gefährdet würden. Dem Jahresabschluss hat die Landesregierung die Genehmigung zu versagen, wenn sich aus dem Prüfbericht des Wirtschaftsprüfers ein Anlass zur Beanstandung ergibt.

 

(4) Fasst das Kuratorium über den Voranschlag für das folgende Geschäftsjahr bis 30. November des Geschäftsjahres keinen Beschluss, so hat sich die Gebarung des Fonds für das folgende Geschäftsjahr bis zur Beschlussfassung über den Voranschlag durch das Kuratorium nach dem Voranschlag des abgelaufenen Geschäftsjahres zu richten.

 

(5) Die Gebarung des Fonds hat sich nach den Grundsätzen der ziffernmäßigen Richtigkeit, der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit zu richten.

 

(6) Der Fonds hat den mit der Besorgung seiner Aufgaben verbundenen Aufwand, ausgenommen den Personal- und Sachaufwand nach § 16 Abs 3, selbst zu tragen.

In Kraft seit 01.10.2001 bis 31.12.9999
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