§ 20 K-KGFG

K-KGFG - Kärntner Kindergartenfondsgesetz - K-KGFG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 20

Landesaufsicht

 

(1) Der Fonds unterliegt der Aufsicht des Landes Kärnten. Die Aufsicht ist von dem mit den Angelegenheiten der Landesfinanzen betrauten Mitglied der Landesregierung als Aufsichtsorgan oder von einem von ihm betrauten Landesbediensteten wahrzunehmen. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Rechtsvorschriften sowie auf die Wahrung der Interessen des Landes.

 

(2) Das Aufsichtsorgan hat das Recht, an allen Sitzungen des Kuratoriums teilzunehmen. Es ist vom Fonds zu den Sitzungen des Kuratoriums rechtzeitig einzuladen. Auf seinen Antrag ist ihm das Wort zu erteilen. Alle Niederschriften über die Sitzungen des Kuratoriums sind unverzüglich dem Aufsichtsorgan zu übermitteln.

 

(3) Das Aufsichtsorgan des Landes darf jederzeit die Vorlage von Ausweisen und Berichten von den Organen des Fonds verlangen. Es darf ferner Einsicht in Bücher, Schriften und Aufzeichnungen nehmen sowie die Kassenbestände und die Gebarung mit Fondsmitteln kontrollieren.

 

(4) Das Aufsichtsorgan des Landes hat gegen Beschlüsse des Kuratoriums, die gegen Rechtsvorschriften verstoßen oder die nachteilig für wesentliche Interessen des Landes sind, Einspruch zu erheben. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Der Einspruch darf nur in der gleichen Sitzung, in der der Beschluss gefasst worden ist, erhoben werden. Das Aufsichtsorgan des Landes ist berechtigt, vor der Beschlussfassung des Kuratoriums über einen Antrag, bei dessen Annahme es einen Einspruch für notwendig erachten würde, einen Vermittlungsantrag zu stellen. Über diesen Vermittlungsantrag ist im Kuratorium zuerst abzustimmen.

 

(5) Im Falle eines Einspruches des Aufsichtsorganes des Landes gegen einen Beschluss des Kuratoriums ist die Angelegenheit von der Landesregierung zu behandeln. Diese hat, wenn der Einspruch des Aufsichtsorganes des Landes aufrecht erhalten wird, binnen zwei Wochen nach der Beschlussfassung das Kuratorium zu hören und binnen weiterer drei Wochen nach dieser Anhörung endgültig zu entscheiden. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Entscheidung der Landesregierung, gilt der Einspruch als zurückgezogen.

 

(6) Beschlüsse des Kuratoriums, die außerhalb einer Sitzung gefasst werden (§ 13 Abs 6), sind unverzüglich dem Aufsichtsorgan des Landes mitzuteilen. In diesem Fall darf das Aufsichtsorgan des Landes einen Einspruch nur binnen zweier Werktage nach der Mitteilung des Beschlusses schriftlich erheben.

In Kraft seit 01.10.2001 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 20 K-KGFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 20 K-KGFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 20 K-KGFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 20 K-KGFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 20 K-KGFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-KGFG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 19 K-KGFG
§ 20a K-KGFG