§ 13 K-KGFG

K-KGFG - Kärntner Kindergartenfondsgesetz - K-KGFG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024

§ 13

Sitzungen des Kuratoriums

 

(1) Die Einberufung zur konstituierenden Sitzung des Kuratoriums erfolgt durch die Landesregierung; in der Folge sind die Sitzungen des Kuratoriums vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich einzuberufen.

 

(2) Über die Beratungen und Beschlüsse des Kuratoriums ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Vorsitzende zu unterfertigen hat. In der Niederschrift sind jedenfalls der Tag, der Ort und die Gegenstände der Beratungen und Beschlussfassungen, die Teilnahme daran sowie die Ergebnisse der Abstimmungen festzuhalten.

 

(3) Gleichzeitig mit der Einberufung zu den Sitzungen des Kuratoriums ist allen Mitgliedern die Tagesordnung mit den Beratungsgegenständen bekannt zu geben.

 

(4) Ist ein Mitglied des Kuratoriums an der Teilnahme an einer Sitzung verhindert, hat es dies dem Vorsitzenden unverzüglich bekannt zu geben; der Vorsitzende hat in diesem Fall die Einladung des Ersatzmitgliedes zu veranlassen.

 

(5) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter (§ 15 Abs 4) anwesend sind. Das Kuratorium fasst gültige Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden (seines Stellvertreters) den Ausschlag.

 

(6) Beschlussfassungen durch schriftliche Stimmabgabe außerhalb von Sitzungen des Kuratoriums sind nur zulässig, wenn weder der Vorsitzende (sein Stellvertreter) noch ein Mitglied des Kuratoriums diesem Verfahren widerspricht.

 

(7) Das Kuratorium darf zur näheren Regelung der Besorgung der ihm übertragenen Aufgaben eine Geschäftsordnung beschließen. Die Geschäftsordnung ist in der ,Kärntner Landeszeitung` kundzumachen.

In Kraft seit 01.10.2001 bis 31.12.9999
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