§ 17 K-KGFG

K-KGFG - Kärntner Kindergartenfondsgesetz - K-KGFG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024

4. Abschnitt

Mittelaufbringung und Fondsgebarung

 

§ 17

Aufbringung der Fondsmittel

 

Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch

a)

jährliche Zuwendungen, die aus Mitteln des Landes zur Verfügung gestellt werden,

b)

jährliche Zuwendungen, die aus Mitteln des Bundes zur Verfügung gestellt werden,

c)

Zuwendungen supranationaler Förderungseinrichtungen im Rahmen der Europäischen Integration,

d)

Erträge aus veranlagten Fondsmitteln,

e)

die Aufnahme von Darlehen oder sonstigen Krediten und

f)

sonstige Einnahmen.

In Kraft seit 01.10.2001 bis 31.12.9999
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