§ 17 K-KGFG

K-KGFG - Kärntner Kindergartenfondsgesetz - K-KGFG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

4. Abschnitt

Mittelaufbringung und Fondsgebarung

 

§ 17

Aufbringung der Fondsmittel

 

Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch

a)

jährliche Zuwendungen, die aus Mitteln des Landes zur Verfügung gestellt werden,

b)

jährliche Zuwendungen, die aus Mitteln des Bundes zur Verfügung gestellt werden,

c)

Zuwendungen supranationaler Förderungseinrichtungen im Rahmen der Europäischen Integration,

d)

Erträge aus veranlagten Fondsmitteln,

e)

die Aufnahme von Darlehen oder sonstigen Krediten und

f)

sonstige Einnahmen.

In Kraft seit 01.10.2001 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 17 K-KGFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 17 K-KGFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 17 K-KGFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 17 K-KGFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 17 K-KGFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-KGFG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 16 K-KGFG
§ 18 K-KGFG