Anstellungserfordernisse für
Kindergärtnerinnen
(1) Der Fonds hat die besonderen Anstellungserfordernisse für Kindergärtnerinnen in zwei- oder mehrsprachigen Kindergärten, die über die Anstellungserfordernisse nach § 12 des Kindergartengesetzes 1992 hinausgehen, unter Berücksichtigung der besonderen sprachpädagogischen Anforderungen in solchen Kindergärten mit Verordnung festzulegen. In dieser Verordnung ist auch festzulegen, in welchem Ausmaß Kindergärtnerinnen in zwei- oder mehrsprachigen Kindergärten jedenfalls über Kenntnisse der slowenischen Sprache und gegebenenfalls der dritten Sprache (§ 4 Abs 1) verfügen müssen.
(2) Für den Fall, dass keine geeigneten Personen zur Verfügung stehen, die die besonderen Anstellungserfordernisse für zwei- oder mehrsprachige Kindergärten erfüllen, dürfen mit Verordnung verringerte Anstellungserfordernisse festgelegt werden.
(3) Der Fonds hat die Verordnung in der ,Kärntner Landeszeitung` kundzumachen.
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