§ 6 K-KGFG

K-KGFG - Kärntner Kindergartenfondsgesetz - K-KGFG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024

§ 6

Anstellungserfordernisse für

Kindergärtnerinnen

 

(1) Der Fonds hat die besonderen Anstellungserfordernisse für Kindergärtnerinnen in zwei- oder mehrsprachigen Kindergärten, die über die Anstellungserfordernisse nach § 12 des Kindergartengesetzes 1992 hinausgehen, unter Berücksichtigung der besonderen sprachpädagogischen Anforderungen in solchen Kindergärten mit Verordnung festzulegen. In dieser Verordnung ist auch festzulegen, in welchem Ausmaß Kindergärtnerinnen in zwei- oder mehrsprachigen Kindergärten jedenfalls über Kenntnisse der slowenischen Sprache und gegebenenfalls der dritten Sprache (§ 4 Abs 1) verfügen müssen.

 

(2) Für den Fall, dass keine geeigneten Personen zur Verfügung stehen, die die besonderen Anstellungserfordernisse für zwei- oder mehrsprachige Kindergärten erfüllen, dürfen mit Verordnung verringerte Anstellungserfordernisse festgelegt werden.

 

(3) Der Fonds hat die Verordnung in der ,Kärntner Landeszeitung` kundzumachen.

In Kraft seit 01.10.2001 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 K-KGFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 K-KGFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 K-KGFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 K-KGFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 K-KGFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-KGFG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 5 K-KGFG
§ 7 K-KGFG