§ 23 K-KGFG

K-KGFG - Kärntner Kindergartenfondsgesetz - K-KGFG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

§ 23

Übergangsbestimmungen

 

(1) Die Landesregierung hat innerhalb von zwei Wochen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die vorschlagsberechtigten Stellen nach § 12 Abs 2 aufzufordern, der Landesregierung innerhalb von vier Wochen Vorschläge für die Bestellung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Kuratoriums vorzulegen und im Anschluss daran unverzüglich deren Bestellung vorzunehmen. § 12 Abs 3 zweiter Satz gilt sinngemäß.

 

(2) Die Landesregierung hat die Mitglieder des Kuratoriums innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Bestellung zur konstituierenden Sitzung des Kuratoriums einzuberufen.

 

(3) Die Landesregierung hat dem Fonds - abweichend von § 8 Abs 2 - innerhalb von vier Wochen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die durchschnittliche Höhe der Elternbeiträge in sonstigen Kindergärten in Kärnten für das laufende Kalenderjahr bekannt zu geben. Der Fonds hat bei der Erlassung der Verordnung nach § 8 Abs 1 auf die bekannt gegebene durchschnittliche Höhe der Elternbeiträge in sonstigen Kindergärten in Kärnten Bedacht zu nehmen.

 

(4) Der Fonds hat die Verordnungen nach den §§ 6 Abs 1, 7 Abs 2 und 8 Abs 1 innerhalb von acht Wochen nach der konstituierenden Sitzung des Kuratoriums zu erlassen und unverzüglich in der "Kärntner Landeszeitung" kundzumachen.

 

(5) Die Träger zwei- oder mehrsprachiger Kindergärten haben - abweichend von § 7 Abs 6 - die sprachpädagogischen Konzepte nach § 7 Abs 1 erstmals innerhalb von acht Wochen nach der Kundmachung der Verordnung nach § 7 Abs 2 dem Fonds vorzulegen. Der Fonds hat den Trägern zwei- oder mehrsprachiger Kindergärten - abweichend von § 7 Abs 7 dritter Satz - Vorschläge zur Qualitätssicherung und zur Qualitätsverbesserung der Erziehung und Betreuung der Kinder erstmalig vor Beginn des Geschäftsjahres 2003 zu erstatten.

 

(6) Anträge von Trägern zwei- oder mehrsprachiger Kindergärten auf Gewährung finanzieller Zuwendungen zur Deckung des Betriebsabganges des Geschäftsjahres 2002 sind - abweichend von § 9 Abs 1 - innerhalb von acht Wochen nach der Erlassung der Verordnungen nach den §§ 6 Abs 1, 7 Abs 2 und 8 Abs 1 beim Fonds einzubringen.

 

(7) Für Anträge von Trägern zwei- oder mehrsprachiger Kindergärten auf Gewährung finanzieller Zuwendungen zur Deckung des Betriebsabganges des Geschäftsjahres 2002 entfällt die Verpflichtung, den Anträgen den Nachweis nach § 9 Abs 4 lit c anzuschließen. Für solche Anträge entfällt die Anspruchsvoraussetzung nach § 5 Abs 4 lit d zweiter Halbsatz.

 

(8) Der Fonds hat der Landesregierung - abweichend von § 18 Abs 3 erster Satz - einen Voranschlag für das Geschäftsjahr 2002 innerhalb von acht Wochen nach der konstituierenden Sitzung des Kuratoriums zur Genehmigung vorzulegen. Die Landesregierung hat über den vorgelegten Voranschlag innerhalb von acht Wochen nach dessen Vorlage zu entscheiden.

In Kraft seit 01.10.2001 bis 31.12.9999
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