§ 9 K-KGFG

K-KGFG - Kärntner Kindergartenfondsgesetz - K-KGFG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

§ 9

Einbringung und Behandlung von Anträgen

 

(1) Die Deckung des Betriebsabganges ist vom Fonds einem Träger eines zwei- oder mehrsprachigen Kindergartens auf Grund eines schriftlichen Antrages zu gewähren, der - unbeschadet der Abs 2 und Abs 3 - bis spätestens 1. April beim Fonds einzubringen ist.

 

(2) Entstehen die Voraussetzungen für die Deckung des Betriebsabganges hinsichtlich einer zwei- oder mehrsprachigen Kindergartengruppe erst im Lauf des ersten Kalenderhalbjahres (§ 5 Abs 5 erster Satz), so hat der Träger des zwei- oder mehrsprachigen Kindergartens den Antrag auf Gewährung finanzieller Zuwendungen zur Deckung des Betriebsabganges spätestens vier Wochen vor dem Beginn des zweiten Kalenderhalbjahres beim Fonds einzubringen.

 

(3) Bei neu errichteten zwei- oder mehrsprachigen Kindergartengruppen (§ 5 Abs 5 zweiter Satz) hat der Träger des zwei- oder mehrsprachigen Kindergartens den Antrag auf Gewährung finanzieller Zuwendungen zur Deckung des Betriebsabganges spätestens vier Wochen nach Betriebsaufnahme beim Fonds einzubringen.

 

(4) Dem Antrag sind folgende Unterlagen anzuschließen:

a)

der Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung des Kindergarten-Landesbeitrages nach § 21 Abs 3 des Kindergartengesetzes 1992;

b)

der Nachweis, dass die im zwei- oder mehrsprachigen Kindergarten beschäftigten Kindergärtnerinnen die besonderen Anstellungserfordernisse erfüllen (§ 6);

c)

der Nachweis, dass der Träger des zwei- oder mehrsprachigen Kindergartens den beschäftigten Kindergärtnerinnen den Besuch von Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen im Bereich der zwei- oder mehrsprachigen Sprachpädagogik für Kinder ermöglicht hat (§ 5 Abs 4 lit c);

d)

das sprachpädagogische Konzept des zwei- oder mehrsprachigen Kindergartens, das im Einklang mit den Richtlinien des Fonds steht und das die vom Fonds auf Grund der Evaluierung erstatteten Vorschläge zur Qualitätssicherung und zur Qualitätsverbesserung der Erziehung und Betreuung der Kinder berücksichtigt (§ 7 Abs 7);

e)

der Nachweis, dass die Elternbeiträge die vom Fonds festgelegte Mindesthöhe erreichen (§ 8);

f)

die zusammenfassende Darstellung und nachvollziehbare Erläuterung der Betriebsausgaben, Betriebseinnahmen und des Betriebsabganges des laufenden Betriebes des zwei- oder mehrsprachigen Kindergartens im abgelaufenen Geschäftsjahr sowie des abschätzbaren Betriebsabganges im laufenden Geschäftsjahr.

 

(5) Sind die dem Antrag anzuschließenden Unterlagen unvollständig oder reichen sie zur Beurteilung des abschätzbaren Betriebsabganges nicht aus, hat der Fonds den Antrag dem Antragsteller unter gleichzeitiger Festsetzung einer angemessenen Frist mit der Aufforderung zur Ergänzung der Unterlagen zurückzustellen. Kommt der Antragsteller dieser Aufforderung nicht fristgerecht nach, gilt der Antrag als zurückgezogen. In begründeten Fällen ist die Erstreckung der Frist zur Ergänzung der Unterlagen zulässig.

 

(6) Der Fonds darf die Deckung des Betriebsabganges nur gewähren, wenn der Träger des zwei- oder mehrsprachigen Kindergartens die Voraussetzungen nach § 5 Abs 4 erfüllt.

 

(7) Der Fonds darf finanzielle Zuwendungen zur Deckung des Betriebsabganges an Träger von zwei- oder mehrsprachigen Kindergärten unter Vorschreibung von Auflagen gewähren.

 

(8) Die finanziellen Zuwendungen des Fonds zur Deckung des Betriebsabganges sind mit gleichen Teilbeträgen für jedes Halbjahr am 1. Juli und am 1. Dezember zu leisten.

 

(9) Die Zusicherung und die Ablehnung der Deckung des Betriebsabganges durch den Fonds haben gegenüber dem Antragsteller in einer schriftlichen Mitteilung zu ergehen.

In Kraft seit 01.10.2001 bis 31.12.9999
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