§ 11 K-KGFG

K-KGFG - Kärntner Kindergartenfondsgesetz - K-KGFG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024

3. Abschnitt

Organisation des Fonds

 

§ 11

Organe des Fonds

 

Zur Erfüllung der Aufgaben des Fonds sind berufen

a)

das Kuratorium und

b)

der Vorsitzende des Kuratoriums.

In Kraft seit 01.10.2001 bis 31.12.9999
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