§ 7 K-KGFG

K-KGFG - Kärntner Kindergartenfondsgesetz - K-KGFG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 7

Sprachpädagogische Konzepte

 

(1) Die Träger zwei- oder mehrsprachiger Kindergärten haben sprachpädagogische Konzepte zu erstellen, nach denen die Kinder in diesen Kindergärten erzogen und betreut werden, die im Einklang mit den Richtlinien des Fonds stehen.

 

(2) Der Fonds hat mit Verordnung Richtlinien für die sprachpädagogischen Konzepte festzulegen, die jedenfalls vorzusehen haben, dass

a)

die Erziehung und Betreuung der Kinder entweder personenbezogen oder phasenbezogen zu erfolgen hat,

b)

in zweisprachigen Kindergärten die Erziehung und Betreuung der Kinder in annähernd gleichem Ausmaß in deutscher und slowenischer Sprache zu erfolgen hat und

c)

in mehrsprachigen Kindergärten die dritte Sprache im Mindestausmaß von vier Stunden wöchentlich angeboten wird und für die Dauer von mindestens drei Jahren gleich bleibt.

 

(3) Die Verordnung hat vorzusehen, dass

a)

im Rahmen der personenbezogenen Erziehung und Betreuung der Kinder in zwei- oder mehrsprachigen Kindergärten jeweils eine Kindergärtnerin die Kinder im überwiegenden Ausmaß in deutscher und in slowenischer Sprache und gegebenenfalls auch in einer dritten Sprache zu erziehen und zu betreuen hat und

b)

im Rahmen der phasenbezogenen Erziehung und Betreuung der Kinder in zwei- oder mehrsprachigen Kindergärten eine Kindergärtnerin (gegebenenfalls mehrere Kindergärtnerinnen) die Kinder in einem im Voraus jeweils festgelegten Ausmaß sowohl in deutscher Sprache als auch in slowenischer Sprache und gegebenenfalls auch in einer dritten Sprache zu erziehen und zu betreuen hat (haben).

 

(4) Die Verordnung hat für den Fall, dass die Sprachkenntnisse der Kinder in einer der beiden Sprachen nach Abs 2 lit b deutlich geringer als in der anderen Sprache sind, vorzusehen, dass die Leiterin des Kindergartens nach Anhörung des Elternforums (§ 13 des Kindergartengesetzes 1992) das Verhältnis der Verwendung der beiden Sprachen im erforderlichen Ausmaß verändern darf.

 

(5) Der Fonds hat die Verordnung in der ,Kärntner Landeszeitung` kundzumachen.

 

(6) Die Träger zwei- oder mehrsprachiger Kindergärten haben die sprachpädagogischen Konzepte bis spätestens 31. Jänner dem Fonds vorzulegen.

 

(7) Der Fonds hat die sprachpädagogischen Konzepte der Träger zwei- oder mehrsprachiger Kindergärten jährlich im Sinne einer Überprüfung ihre Effektivität und Effizienz zu evaluieren. Mit der Durchführung der Evaluierung darf der Fonds facheinschlägige wissenschaftliche Institute des universitären oder außeruniversitären Bereiches beauftragen. Auf Grund dieser Evaluierung hat der Fonds den Trägern zwei- oder mehrsprachiger Kindergärten bis 31. März Vorschläge zur Qualitätssicherung und zur Qualitätsverbesserung der Erziehung und Betreuung der Kinder zu erstatten.

 

(8) Der Fonds hat die Träger zwei- oder mehrsprachiger Kindergärten über ihr Ersuchen in sprachpädagogischen Fragen der Erziehung und Betreuung von Kindern unentgeltlich zu beraten.

In Kraft seit 01.10.2001 bis 31.12.9999
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