§ 10 K-KGFG

K-KGFG - Kärntner Kindergartenfondsgesetz - K-KGFG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

§ 10

Rückerstattung und Rückforderung

finanzieller Zuwendungen

 

Vor der Gewährung finanzieller Zuwendungen an Träger zwei- oder mehrsprachiger Kindergärten hat sich der Fonds vorzubehalten, dass solche Zuwendungen zur Gänze oder teilweise rückzuerstatten sind, wenn

a)

der Träger des zwei- oder mehrsprachigen Kindergartens die unverzügliche Anzeige des Wegfalles der Voraussetzungen für die Gewährung finanzieller Zuwendungen zur Deckung des Betriebsabganges nach § 5 Abs 6 unterlässt,

b)

der Fonds über wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig unterrichtet worden ist oder

c)

die finanziellen Zuwendungen zweckwidrig verwendet oder vorgeschriebene Auflagen nicht eingehalten worden sind.

In Kraft seit 01.10.2001 bis 31.12.9999
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