§ 22 K-KGFG

K-KGFG - Kärntner Kindergartenfondsgesetz - K-KGFG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024

7. Abschnitt

Schluss- und Übergangsbestimmungen

 

§ 22

Inkrafttreten

 

(1) Dieses Gesetz tritt - soweit in Abs 2 nichts anderes bestimmt ist - mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

 

(2) Der Anspruch der Träger von zwei- oder mehrsprachigen Kindergärten auf Gewährung von finanziellen Zuwendungen zum Betriebsabgang besteht ab 1. Jänner 2002.

In Kraft seit 01.10.2001 bis 31.12.9999
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