§ 8 K-KGFG

K-KGFG - Kärntner Kindergartenfondsgesetz - K-KGFG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024

§ 8

Höhe der Elternbeiträge

 

(1) Der Fonds hat die Mindesthöhe der Beiträge, die von den Eltern für die Erziehung und Betreuung ihrer Kinder an die Träger der zwei- oder mehrsprachigen Kindergärten zu entrichten sind, unter Bedachtnahme auf die durchschnittliche Höhe der Elternbeiträge in sonstigen Kindergärten in Kärnten bis 1. Dezember für den Zeitraum des folgenden Kalenderjahres mit Verordnung festzulegen.

 

(2) Die Landesregierung hat dem Fonds bis 1. Oktober die durchschnittliche Höhe der Elternbeiträge in sonstigen Kindergärten in Kärnten für das laufende Kalenderjahr bekannt zu geben.

 

(3) Die Festlegung der Mindesthöhe der Elternbeiträge hat getrennt für die ganztägige und für die halbtägige Betreuung der Kinder in den zwei- oder mehrsprachigen Kindergärten zu erfolgen; dabei ist zu berücksichtigen, ob die Kinder im Kindergarten verpflegt werden oder nicht.

 

(4) Der Fonds hat die Verordnung in der ,Kärntner Landeszeitung` kundzumachen.

In Kraft seit 01.10.2001 bis 31.12.9999
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