§ 8 K-KGFG

K-KGFG - Kärntner Kindergartenfondsgesetz - K-KGFG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

§ 8

Höhe der Elternbeiträge

 

(1) Der Fonds hat die Mindesthöhe der Beiträge, die von den Eltern für die Erziehung und Betreuung ihrer Kinder an die Träger der zwei- oder mehrsprachigen Kindergärten zu entrichten sind, unter Bedachtnahme auf die durchschnittliche Höhe der Elternbeiträge in sonstigen Kindergärten in Kärnten bis 1. Dezember für den Zeitraum des folgenden Kalenderjahres mit Verordnung festzulegen.

 

(2) Die Landesregierung hat dem Fonds bis 1. Oktober die durchschnittliche Höhe der Elternbeiträge in sonstigen Kindergärten in Kärnten für das laufende Kalenderjahr bekannt zu geben.

 

(3) Die Festlegung der Mindesthöhe der Elternbeiträge hat getrennt für die ganztägige und für die halbtägige Betreuung der Kinder in den zwei- oder mehrsprachigen Kindergärten zu erfolgen; dabei ist zu berücksichtigen, ob die Kinder im Kindergarten verpflegt werden oder nicht.

 

(4) Der Fonds hat die Verordnung in der ,Kärntner Landeszeitung` kundzumachen.

In Kraft seit 01.10.2001 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8 K-KGFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 K-KGFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8 K-KGFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 K-KGFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 K-KGFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-KGFG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 7 K-KGFG
§ 9 K-KGFG