§ 14 K-KGFG

K-KGFG - Kärntner Kindergartenfondsgesetz - K-KGFG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 14

Aufgaben des Kuratoriums

 

(1) Dem Kuratorium obliegt die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten der Verwaltung des Fonds von grundsätzlicher Bedeutung.

 

(2) Dem Kuratorium obliegen jedenfalls

a)

die Festlegung der Anstellungserfordernisse für Kindergärtnerinnen in zwei- oder mehrsprachigen Kindergärten (§ 6 Abs 1 und Abs 2),

b)

die Festlegung der Richtlinien für die sprachpädagogischen Konzepte der Träger zwei- oder mehrsprachiger Kindergärten (§ 7 Abs 2 bis Abs 4),

c)

die Festlegung der Mindesthöhe der Elternbeiträge in zwei- oder mehrsprachigen Kindergärten (§ 8 Abs 1),

d)

die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung (§ 13 Abs 7),

e)

die Aufnahme von Darlehen oder sonstigen Krediten (§ 17 lit e),

f)

die Genehmigung des Voranschlages (§ 18 Abs 3) und

g)

die Genehmigung des Rechnungsabschlusses (§ 18 Abs 3).

In Kraft seit 01.10.2001 bis 31.12.9999
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