Aufgaben des Kuratoriums
(1) Dem Kuratorium obliegt die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten der Verwaltung des Fonds von grundsätzlicher Bedeutung.
(2) Dem Kuratorium obliegen jedenfalls
a) | die Festlegung der Anstellungserfordernisse für Kindergärtnerinnen in zwei- oder mehrsprachigen Kindergärten (§ 6 Abs 1 und Abs 2), | |||||||||
b) | die Festlegung der Richtlinien für die sprachpädagogischen Konzepte der Träger zwei- oder mehrsprachiger Kindergärten (§ 7 Abs 2 bis Abs 4), | |||||||||
c) | die Festlegung der Mindesthöhe der Elternbeiträge in zwei- oder mehrsprachigen Kindergärten (§ 8 Abs 1), | |||||||||
d) | die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung (§ 13 Abs 7), | |||||||||
e) | die Aufnahme von Darlehen oder sonstigen Krediten (§ 17 lit e), | |||||||||
f) | die Genehmigung des Voranschlages (§ 18 Abs 3) und | |||||||||
g) | die Genehmigung des Rechnungsabschlusses (§ 18 Abs 3). |
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