§ 2 K-KGFG

K-KGFG - Kärntner Kindergartenfondsgesetz - K-KGFG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024

§ 2

Einrichtung des Fonds

 

(1) Zur Verfolgung der Ziele dieses Gesetzes wird ein Fonds eingerichtet.

 

(2) Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit; er führt die Bezeichnung "Kärntner Volksgruppen-Kindergartenfonds" - im Folgenden "Fonds" genannt - und hat seinen Sitz in Klagenfurt.

 

(3) Die Tätigkeit des Fonds ist gemeinnützig und nicht auf die Erzielung eines Gewinnes ausgerichtet.

 

(4) Der Fonds ist zur Führung des Landeswappens sowie eines Siegels mit dem Wappen des Landes und der Umschrift "Kärntner Volksgruppen-Kindergartenfonds" berechtigt.

In Kraft seit 01.10.2001 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 K-KGFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 K-KGFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 K-KGFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 K-KGFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 K-KGFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-KGFG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 K-KGFG
§ 3 K-KGFG