Einrichtung des Fonds
(1) Zur Verfolgung der Ziele dieses Gesetzes wird ein Fonds eingerichtet.
(2) Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit; er führt die Bezeichnung "Kärntner Volksgruppen-Kindergartenfonds" - im Folgenden "Fonds" genannt - und hat seinen Sitz in Klagenfurt.
(3) Die Tätigkeit des Fonds ist gemeinnützig und nicht auf die Erzielung eines Gewinnes ausgerichtet.
(4) Der Fonds ist zur Führung des Landeswappens sowie eines Siegels mit dem Wappen des Landes und der Umschrift "Kärntner Volksgruppen-Kindergartenfonds" berechtigt.
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