Geschäftsführung des Vertrauenspersonenwahlausschusses
Für die Geschäftsführung des Vertrauenspersonenwahlausschusses gelten die Bestimmungen über die Geschäftsführung des Vertrauenspersonenausschusses (§ 30) sinngemäß mit der Maßgabe, daß die erste Sitzung des Vertrauenspersonenwahlausschusses spätestens zwei Wochen nach seiner Bestellung einzuberufen ist.
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