§ 23 K-GPVG Geschäftsführung des Vertrauenspersonenwahlausschusses

K-GPVG - Kärntner Gemeinde- Personalvertretungsgesetz- K-GPVG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 23

Geschäftsführung des Vertrauenspersonenwahlausschusses

 

Für die Geschäftsführung des Vertrauenspersonenwahlausschusses gelten die Bestimmungen über die Geschäftsführung des Vertrauenspersonenausschusses (§ 30) sinngemäß mit der Maßgabe, daß die erste Sitzung des Vertrauenspersonenwahlausschusses spätestens zwei Wochen nach seiner Bestellung einzuberufen ist.

In Kraft seit 01.08.1983 bis 31.12.9999
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