(1) Den Personalvertretern und den Mitgliedern der Wahlausschüsse ist die Einsicht und Abschriftnahme der Akten oder Aktenteile einschließlich der mit Hilfe automatisierter Verfahren aufgezeichneten Daten der Bediensteten (Akteneinsicht) zu gestatten, deren Kenntnis zur Erfüllung der der Personalvertretung übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
(2) Von der Akteneinsicht (Abs. 1) ausgenommen sind Beratungsprotokolle, Amtsvorträge und Erledigungsentwürfe. Sonstige Aktenbestandteile (Mitteilungen anderer Behörden, Meldungen, Berichte u. dgl.) sind von der Akteneinsicht ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme durch die Personalvertreter eine Schädigung berechtigter Interessen eines Bediensteten oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigt würde. Die Einsichtnahme in einen Personalakt darf nur mit Zustimmung des betreffenden Bediensteten erfolgen.
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