§ 16 K-GPVG

K-GPVG - Kärntner Gemeinde- Personalvertretungsgesetz- K-GPVG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

§ 16

Allgemeine Rechte und Pflichten der Personalvertreter

 

(1) Die Personalvertreter sind in Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden. Sie dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt und aus diesem Grund insbesondere auch in dienstrechtlicher Hinsicht nicht benachteiligt werden. Die Personalvertreter haben ihre Tätigkeit möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes auszuüben. Der Personalvertreter darf, solange die Dienststelle, der er angehört, Sofortmaßnahmen, insbesondere bei drohender Gefahr oder in Katastrophenfällen, durchzuführen hat, seine Funktion nur insoweit ausüben, als er dadurch an der Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht beeinträchtigt wird.

 

(2) Die Tätigkeit als Personalvertreter ist ein unbesoldetes Ehrenamt, das, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, neben den Berufspflichten auszuüben ist; dabei hat die Dienstbehörde jedoch auf die Tätigkeit als Personalvertreter Rücksicht zu nehmen. Die Personalvertreter dürfen von den Bediensteten für ihre Tätigkeit als Personalvertreter keine Entschädigung oder Belohnung annehmen.

 

(3) Die Bestimmungen der Abs 1 und 2 finden auf die Mitglieder der Wahlausschüsse sinngemäß Anwendung.

 

(4) Den Personalvertretern und den Mitgliedern der Wahlausschüsse ist unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge unter besonderer Berücksichtigung dienstlicher Erfordernisse die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten, zu welchen auch Vorbereitungsgespräche der Wählergruppen für die Sitzungen der Organe der Personalvertretung gehören, notwendige freie Zeit zu gewähren. Auf Antrag des Vertrauenspersonenausschusses - ist ein Zentralausschuss gebildet, auf dessen Antrag - sind von der Dienstbehörde in der Stadt Klagenfurt am Wörthersee und in der Stadt Villach je zwei Personalvertreter unter Fortzahlung der laufenden Bezüge, mit Ausnahme der in Pauschbeträgen festgesetzten Reisegebühren, vom Dienst freizustellen.

 

(5) Abweichend von Abs 4 zweiter Satz kann auf Antrag des Vertrauenspersonenausschusses - ist ein Zentralausschuss gebildet, auf dessen Antrag - eine größere Anzahl von Personalvertretern im Ausmaß der Hälfte der für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Dienstzeit dienstfrei gestellt werden, wenn das Gesamtausmaß der Dienstfreistellungen aller Personalvertreter das in Abs 4 vorgesehene Ausmaß nicht überschreitet und keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.

 

(6) Der Vertrauenspersonenausschuss (Zentralausschuss) hat bei seinem Antrag nach Abs 4 und 5 vom Stärkeverhältnis der Wählergruppen bei der letzten Personalvertretungswahl auszugehen.

In Kraft seit 01.08.1983 bis 31.12.9999
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