§ 30 K-GPVG Geschäftsführung des Vertrauenspersonenausschusses

K-GPVG - Kärntner Gemeinde- Personalvertretungsgesetz- K-GPVG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

III. Abschnitt

Geschäftsführung

 

§ 30

Geschäftsführung des Vertrauenspersonenausschusses

und des Zentralausschusses

 

(1) Die erste Sitzung des Vertrauenspersonenausschusses ist von seinem an Lebensjahren ältesten Mitglied, im Falle seiner Verhinderung oder Säumigkeit vom jeweils nächstältesten Mitglied, so rechtzeitig einzuberufen, daß der Vertrauenspersonenausschuß am Tag nach dem Ablauf der Funktionsperiode des früheren Vertrauenspersonenausschusses (§ 29 Abs 1) zusammentreten kann; das die Sitzung einberufende Mitglied hat in dieser den Vorsitz bis zur Wahl des Vorsitzenden zu führen. Der Vertrauenspersonenausschuß hat in der ersten Sitzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und seinen (seine) Stellvertreter sowie einen Schriftführer (Ausschussfunktionäre) zu wählen.

 

(1a) Gehört der Vorsitzende der stärksten Wählergruppe an, so ist der (von mehreren der erste) Stellvertreter aus der zweitstärksten Wählergruppe zu wählen, sofern dieser mehr als ein Viertel der Mandate zusteht. Gehört der Vorsitzende nicht der stärksten Wählergruppe an, so ist der (von mehreren der erste) Stellvertreter aus der stärksten Wählergruppe zu wählen. Die Stärke einer Wählergruppe ist nach der Anzahl ihrer Mandate im Vertrauenspersonenausschuss, bei gleichem Mandatsstand nach der Zahl der für sie abgegebenen Wählerstimmen zu beurteilen. Ist auch diese Stimmenzahl gleich, so entscheidet das Los.

 

(1b) Die Wahl der Ausschussfunktionäre (Abs 1) hat bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses für die Funktionsperiode des Vertrauenspersonenausschusses zu erfolgen. Wird ein Ausschussfunktionär vor Ablauf der Funktionsperiode durch Beschluss des Vertrauenspersonenausschusses seiner Funktion enthoben, so ist gleichzeitig ein neuer Funktionär zu wählen. Ein Beschluss über die Enthebung eines Ausschussfunktionärs von seiner Funktion darf nur bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefasst werden.

 

(1c) Hinsichtlich der Wahl der Ausschussfunktionäre gilt § 24 Abs 13 und 14 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Wahl binnen zwei Wochen nach erfolgter Wahl bei der Personalkommission angefochten werden kann.

 

(2) Die Sitzungen des Vertrauenspersonenausschusses sind vom Vorsitzenden - im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter - einzuberufen und vorzubereiten. Der Vorsitzende hat den Vertrauenspersonenausschuß innerhalb zweier Wochen einzuberufen, wenn dies unter Angabe des Grundes von mindestens zwei Mitgliedern verlangt wird. Besteht ein Vertrauenspersonenausschuß aus mindestens fünf Mitgliedern, so sind im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters und im Falle ihrer Säumigkeit die Sitzungen des Vertrauenspersonenausschusses von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied des Vertrauenspersonenausschusses und im Falle der Verhinderung oder Säumigkeit dieses Mitgliedes vom jeweils nächstältesten Mitglied des Vertrauenspersonenausschusses einzuberufen und vorzubereiten.

 

(2a) Im Falle des Ausscheidens des Vorsitzenden ist von seinem Stellvertreter unverzüglich eine Sitzung zur Wahl eines neuen Vorsitzenden für die Dauer der restlichen Funktionsperiode einzuberufen. Besteht ein Vertrauenspersonenausschuß aus mindestens fünf Mitgliedern, so hat im Falle des Ausscheidens des Vorsitzenden und seines Stellvertreters das an Lebensjahren älteste Mitglied des Vertrauenspersonenausschusses und im Falle der Verhinderung dieses Mitgliedes das jeweils nächstälteste Mitglied des Vertrauenspersonenausschusses die Sitzung zur Wahl eines neuen Vorsitzenden und seines Stellvertreters unverzüglich einzuberufen.

 

(3) Das zu einer Sitzung des Vertrauenspersonenausschusses eingeladene Mitglied hat an dieser teilzunehmen. Ein Mitglied des Vertrauenspersonenausschusses, das verhindert ist, seine Funktion auszuüben, hat sich durch ein Ersatzmitglied seiner Wahl, das demselben Wahlvorschlag angehört, vertreten zu lassen oder die Verhinderung dem Vorsitzenden bekanntzugeben, der ein Ersatzmitglied, das auf demselben Wahlvorschlag wie das verhinderte Mitglied angeführt ist (§ 24 Abs 11), einzuladen hat.

 

(4) Der Vertrauenspersonenausschuß ist beschlußfähig, wenn mit dem Vorsitzenden mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vertrauenspersonenausschuß faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in diesem Gesetz nicht anders bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

(5) Zu den Beratungen des Vertrauenspersonenausschusses kann der Vorsitzende sowohl Vertreter der Berufsvereinigungen im Sinne des § 2 Abs 3 als auch sachverständige Bedienstete, die nicht Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses sind, einladen.

 

(6) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des Vertrauenspersonenausschusses (Geschäftsordnung) sind durch Verordnung des Vertrauenspersonenausschusses - besteht ein Zentralausschuß, von diesem - unter Bedachtnahme auf die Aufgaben der Personalvertretung (§ 2) und entsprechend den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit zu erlassen. Die Verordnung ist durch zwei Wochen an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen und an sonstigen für die Information von Bediensteten vorgesehenen Anschlagtafeln anzubringen.

 

(7) Abs 1 bis 6 gelten sinngemäß für den Zentralausschuß.

In Kraft seit 01.08.1983 bis 31.12.9999
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